Entscheidungsstichwort (Thema)
Belastung eines Sondernutzungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann ein durch Vereinbarung begründetes Sondernutzungsrecht an einem Gegenstand außerhalb der Wohnung (hier: einem Pkw-Stellplatz) nicht mit einer Grunddienstbarkeit belasten.
Normenkette
BGB § 1018; WoEigG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Beschluss vom 07.12.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.12.2010 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes des AG Pinneberg vom 7.12.2010 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die sich auf ein den Beteiligten zu 1. zustehendes Sondernutzungsrecht an einem Carport-Stellplatz bezieht.
Die Beteiligten zu 1. sind je zur ideellen Hälfte als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch von (...) Blatt 7712 eingetragen. Der betroffene Grundbesitz besteht aus einem 299/10000 Miteigentumsanteil an dem 4.523 m2 großen Flurstück 48/36 (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 3 bezeichneten Wohnung. Die Wohnungseigentumsanlage umfasst die Postanschriften A. straße 13, 15, 17 und 19 in (...).
Die Beteiligten zu 2. sind als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch von (...) Blatt 7556 eingetragen, und zwar ebenfalls jeweils zur ideellen Hälfte. Ihr Wohnungseigentum ist Bestandteil der Wohnungseigentumsanlage, die sich auf dem 5.548 m2 großen Flurstück 48/12 (...) befindet und die Postanschriften A. straße 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30 und 32 in (...) umfasst.
Mit notariellem Vertrag vom 27.4.2010 erwarben die Beteiligten zu 1. zum Preis von 5.000 EUR das Sondernutzungsrecht an dem mit der Nr. 59 gekennzeichneten Carport-Stellplatz in der Wohnungseigentumsanlage A. straße 13-19 (UR-Nr. 613/2010 des Notars B.). Am 1.6.2010 wurde in das Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchs eingetragen, dass dem Sondereigentum das Sondernutzungsrecht an dem Kraftfahrzeugstellplatz Nr. 59 zugeordnet ist.
Am 12.10.2010 schlossen die Beteiligten zu 1. und 2. eine notarielle Vereinbarung über die Nutzung dieses Stellplatzes durch die Beteiligten zu 2. (UR-Nr. 1530/2010 des Notars B.). In dem Vertrag heißt es zu Ziff. 2. und 3.:
"2. An diesem Sondernutzungsrecht räumt die Vertragspartei 1 dem jeweiligen Eigentümer des Grundvermögens, eingetragen im Grundbuch von (...) Blatt 7556 - bei mehreren Eigentümern untereinander als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB - ein unbefristetes Nutzungsrecht ein.
Zurzeit ist die Vertragspartei 2 Eigentümer des Grundvermögens, eingetragen im Grundbuch von (...) Blatt 7556.
Die Vertragsparteien 1 und 2 bewilligen die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von (...) Blatt 7712.
Der Wert dieser Dienstbarkeit wird angegeben mit EUR 5,- monatlich.
3. Schuldrechtlich wird folgendes vereinbart:
Alle Kosten, Steuern und Abgaben, die mit dem hier übertragenen Sondernutzungsrecht verbunden sind, trägt Vertragspartei 2.
Alle Renovierungs- und Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten trägt Vertragspartei 2 auf eigene Kosten und übernimmt alle Rechte und Pflichten aus der Teilungserklärung vom 6.12.2007 - UR-Nr.: 2255/2007 Notar B. - und hält die Vertragspartei 1 diesbezüglich von allen Verpflichtungen frei."
Mit Schriftsatz vom 13.10.2010 hat der beurkundende Notar den Vertrag vom 12.10.2010 beim Grundbuchamt eingereicht und "gemäß § 15 GBO" beantragt, die Grunddienstbarkeit im betroffenen Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zunächst mit Schreiben vom 20.10.2010 den Hinweis erteilt, ein einzelnes Wohnungseigentum könne nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden, deren Ausübungsbereich das Sondernutzungsrecht des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum sei. Sodann hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 7.12.2010 den Antrag vom 13.10.2010 mit dieser Begründung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, die der Notar mit Schriftsatz vom 20.12.2010 beim Grundbuchamt eingelegt hat. Zur Begründung haben sie sich auf ein beigefügtes Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 1999, S. 165 f.) bezogen, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29.12.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig. (...)
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag vom 13.10.2010 zu Recht nach Gewährung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, weil ein nicht behebbares Eintragungshindernis vorliegt. Ein einzelnes Wohnungseigentum kann nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden, deren Ausübungsbereich ausschließlich ein dem Wohnungseigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum ist.
a. Nach § 1018 Alt. 1 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstüc...