Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bezugsobjekt einer Grunddienstbarkeit am Kfz-Stellplatz
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 13.03.1998; Aktenzeichen 1 T 2768/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. März 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist als Eigentümer eines Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen, zu dem das Sondereigentum an Wohnung und Keller Nr. 8 gehört. Nach der Eintragung besteht (außer einem Sondernutzungsrecht am Dachspeicher) für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 8 ein Sondernutzungsrecht an einem Kraftfahrzeugabstellplatz; im übrigen ist insoweit auf die Eintragungsbewilligung vom 16.10.1985 Bezug genommen.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20.10.1988 bestellte der Beteiligte eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer einer Wohnung in einer benachbarten Anlage. Er gestattete darin dem Berechtigten, die in einem beigefügten Lageplan rot gekennzeichnete Fläche als Kraftfahrzeugstellplatz zu nutzen. Weiter heißt es in der Bestellungsurkunde:
Die Benützung wird unwiderruflich, unbeschränkt und unentgeltlich sowie frei von irgendwelchen Nutzungs- und Mietrechten gestattet.
II.
Zur Sicherung der vorbezeichneten Rechte bestellt der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 8 (derzeit der Beteiligte) … zugunsten des Berechtigten eine Grunddienstbarkeit und bewilligt und beantragt hiermit die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle.
Das Grundbuchamt hat den vom Notar gemäß § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag mit Beschluß vom 30.11.1988 zurückgewiesen. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten mit Beschluß vom 13.3.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum könne nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit am Wohnungseigentum sein. Belastungsgegenstand einer Dienstbarkeit könnten grundsätzlich nur Grundstücke, reale Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte sein. Wohnungseigentum könne mit einer Dienstbarkeit nur insoweit belastet werden, als sich deren Ausübung auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränke. Zwar könne auch das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet werden. Eine solche Belastung müßte jedoch in allen Wohnungsgrundbüchern eingetragen werden, wozu es der Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfte. Das Sondernutzungsrecht sei kein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 1018 BGB. Es erhalte durch die Eintragung der Vereinbarung, mit der es begründet worden sei, zwar dingliche Wirkung; der Gegenstand seiner Ausübung bleibe aber Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Das Wohnungseigentum kann nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Meinung Gegenstand der Belastung mit einer Grunddienstbarkeit sein (BGH NJW 1989, 2391/2392 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1979, 444/446). Begünstigter kann auch der jeweilige Eigentümer einer anderen Eigentumswohnung sein (BGH und BayObLG, jeweils aaO).
b) Die Belastung ist aber nur insoweit zulässig, als sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf den Gebrauch des Sondereigentums und die damit zwangsläufig verbundene Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt; nur der gegenständlich abgegrenzte Bereich des Sondereigentums kann Bezugsobjekt der Dienstbarkeit sein (BayObLGZ 1974, 396/399; BayObLG Rpfleger 1979, 425; OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 376). Im vorliegenden Fall soll Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit ausschließlich der auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gelegene Kraftfahrzeugabstellplatz sein, an dem dem Beteiligten ein sog. Sondernutzungsrecht (ausschließliches Gebrauchsrecht nach § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG) eingeräumt ist. Dies ist nicht zulässig. Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche kann nach der in Rechtsprechung und Literatur fast einhellig vertretenen Meinung nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit am Wohnungseigentum sein (BayObLGZ 1974, 396; OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 356; KG OLGZ 1976, 257/259; OLG Düsseldorf Rpfleger 1986, 376; Augustin WEG Rn. 14, Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 35 b, jeweils zu § 3; Palandt/Bassenge BGB 48. Aufl. § 6 WEG Anm. 2 e; BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. Rn. 3. Soergel/Baur BGB 11. Aufl. Rn. 39, Staudinger/Ring BGB 12. Aufl. Rn. 6, jeweils zu § 1018; a.A. Merle Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechts S. 194; Röll Rpfleg...