Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG, § 1018 BGB, § 1090 BGB

 

Kommentar

Das Wohnungseigentum kann nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden, deren Ausübungsbereich das Sondernutzungsrecht des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum (Kfz-Stellplatz) ist (Bestätigung von BayObLG Z 1974, 396).

Wohnungseigentum kann nach h. R. M. grundsätzlich Gegenstand der Belastung mit einer Grunddienstbarkeit sein (vgl. auch BGH, NJW 1989, 2391 und BayObLG Z 1979, 444/446). Begünstigter kann auch der jeweilige Eigentümer einer anderen Eigentumswohnung sein. Die Belastung ist jedoch nur insoweit zulässig, als sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf den Gebrauch des Sondereigentums und die damit zwangsläufig verbundene Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschränkt; nur der gegenständlich abgegrenzte Bereich des Sondereigentums kann Bezugsobjekt der Dienstbarkeit sein.

Allein das Sondernutzungsrecht eines Eigentümers an einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche kann jedoch nach überwiegend vertretener Meinung nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit am Wohnungseigentum sein. Eine Dienstbarkeit könnte hier nur am gesamten Grundstück bestellt werden und zwar mit Bewilligung aller Eigentümer als Miteigentümer des Grundstücks. Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. 5. 1989 (NJW 89, 2391) entgegen; nach dortiger Entscheidung ging es um eine andere Frage als die Belastung eines Sondernutzungsrechts.

Ein Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch gar ein grundstücksgleiches Recht, auch wenn ihm durch die Eintragung in das Grundbuch (als "Inhalt des Sondereigentums" nach § 10 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 WEG) gewisse dingliche Wirkungen beigelegt werden; seinem Wesen nach bleibt es eine auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhende persönliche (schuldrechtliche) Nutzungsberechtigung. Ausübungsobjekt bleibe in jedem Fall allein die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstücksfläche. Der Miteigentumsanteil als solcher kann nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.11.1989, BReg 2 Z 82/89)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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