Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Unzulässigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht, wenn beide Ehegatten die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen
Leitsatz (redaktionell)
Wenn beide Ehegatte niederländische Staatsangehörige sind, unterfällt die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich dem niederländischen Recht.
Normenkette
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Sätze 1-2
Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Beschluss vom 04.02.2004; Aktenzeichen 13a F 40/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bad Segeberg vom 4.2.2004, durch den die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind niederländische Staatsangehörige. Sie leben seit 1973 dauerhaft in Deutschland und haben Anwartschaften sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch solche betrieblicher Art erworben. Ihre Ehe wurde durch ein holländisches Gericht geschieden, das Urteil ist seit dem 10.7.2002 rechtskräftig.
Die Antragstellerin erstrebt die Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht.
Sie hat in erster Instanz vorgetragen, der Antragsgegner beziehe seit dem 1.6.2003 eine vorgezogene Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Daneben bestünden Ansprüche auf eine Betriebsrente bei seinem ehemaligen Arbeitgeber. Sie selbst habe Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Daneben stünden beiden Beteiligten Anrechte auf die sog. Allgemeinrente nach holländischem Recht zu. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, weil dieser nach niederländischem Recht nicht bekannt sei.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, es entspreche der Billigkeit i.S.d. Art. 17 Abs. 3 EGBGB, den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen.
Diesem Begehren ist der Antragsgegner entgegengetreten.
Das FamG hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den nachträglichen Versorgungsausgleich sei gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB das nach Abs. 1 Satz 2 anzuwendende (niederländische) Recht maßgebend. Soweit ausländisches Scheidungsstatut gelte, sei der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn das niederländische Recht dies vorsehe, wobei es ausreiche, dass das Heimatrecht der Parteien den Versorgungsausgleich im Grundsatz kenne. Dies sei vorliegend der Fall. Das am 1.5.1995 in Kraft getretene Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen erfasse gem. Art. 2 Abs. 8 auch ausländische Rentenregelungen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Sie führt zur Begründung aus, das niederländische Gesetz regele nur den Ausgleich von Ansprüchen in Folge der Regelung einer Privat- oder Pensionskasse, nicht jedoch den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften auf Grund des allgemeinen Altersversicherungsgesetzes, des Gesetzes über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und des Gesetzes über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Selbständige. Zwar würden durch das Gesetz auch ausländische Rentenanwartschaften mit erfasst. Insoweit bestehe jedoch nur ein Anspruch auf Auszahlung gegen den anderen Ehegatten. Der Sache nach handele es sich also nicht um einen Ausgleich von bestehenden Anwartschaften im Sinne einer Begründung einer eigenständigen Altersversorgung, sondern um einen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vergleichbaren Anspruch. Da jedoch ein der Regelung des § 3a VAHRG entsprechender Anspruch gegen den Versorgungsträger ausgeschlossen sei, läge auch hinsichtlich der hier betroffenen Rentenanwartschaft keine Regelung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB vor.
Zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde bezieht sich die Antragstellerin auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des KG vom 30.1.2002 (3 UF 8438/99).
Der Antragsgegner tritt diesem Vorbringen entgegen.
Nach seiner Auffassung sei es für ausreichend zu erachten, dass das Heimatrecht der Parteien den Versorgungsausgleich im Grundsatz kenne.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Durchführung des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht ist unzulässig. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden Recht. Er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehören. Da beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige sind, unterfällt die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich dem niederländischen Recht.
Das niederländische Recht "kennt" auch den Versorgungsausgleich i.S.d. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Zwa...