Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob auf Antrag der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist, wenn beide Parteien niederländische Staatsangehörige sind und die Ehe durch ein niederländisches Gericht nach niederländischem Recht geschieden wurde.
Sachverhalt
Die Parteien waren niederländische Staatsangehörige. Sie lebten seit 1973 dauerhaft in Deutschland und hatten Anwartschaften sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch solche betrieblicher Art erworben. Ihre Ehe wurde durch ein niederländisches Gericht geschieden, das Urteil war seit dem 10.7.2002 rechtskräftig.
Die Ehefrau erstrebte die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht und führte zur Begründung ihres Antrages an, der Ehemann beziehe seit dem 1.6.2003 eine vorgezogene Altersrente von der BfA. Daneben beständen Ansprüche auf eine Betriebsrente bei seinem ehemaligen Arbeitgeber. Sie selbst habe Anwartschaften bei der BfA erworben. Außerdem ständen beiden Beteiligten Anrechte auf die sog. Allgemeinrente nach holländischem Recht zu. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens in den Niederlanden sei ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden, weil dieser nach niederländischem Recht nicht bekannt sei.
Das FamG hat den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für den nachträglichen Versorgungsausgleich sei gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB das nach Abs. 1 S. 2 anzuwendende niederländische Recht maßgebend. Soweit ausländisches Scheidungsstatut gelte, sei der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn das niederländische Recht dies vorsehe, wobei es ausreiche, dass das Heimatrecht der Parteien den Versorgungsausgleich im Grundsatz kenne. Dies sei vorliegend der Fall.
Gegen die Entscheidung des FamG wandte sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht für unzulässig. Gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliege der Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden Recht. Er sei nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kenne, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehörten. Da beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige seien, unterfalle die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich dem niederländischen Recht.
Das niederländische Recht kenne auch den Versorgungsausgleich i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 1 BGB. Zwar werde ein Teil der niederländischen Rentenanwartschaften nach dem niederländischen Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung nicht ausgeglichen und hinsichtlich des Ausgleichs ausländischer Renten bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung gegen den anderen Ehegatten. Insoweit entspreche der Versorgungsausgleich nach niederländischem Recht nicht dem deutschen Recht.
Nach Auffassung des Senates reiche es jedoch aus, dass das betreffende Heimatrecht einen Versorgungsausgleich im Grundsatz kenne. Dieser brauche nicht dem deutschen Recht zu entsprechen (vgl. Palandt-Heldrich, 63. Aufl., Rz. 20 zu Art. 17 EGBGB).
Der gegenteiligen Auffassung, nach der Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB nur dann einschlägig sein solle, wenn nach dem jeweiligen Recht ein umfassender Versorgungsausgleich durchgeführt werden könne, war nach Auffassung des OLG Schleswig nicht zu folgen.
Hinweis
Das OLG Schleswig hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der BGH hat hierüber durch Beschluss vom 11.12.2009 zum Geschäftszeichen XII ZB 184/04 (veröffentlicht in FamRZ 2009, 681 ff.) entschieden. Auf die von der Ehefrau eingelegte Rechtsbeschwerde wurde der Beschluss des OLG Schleswig aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
In seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich nach der niederländischen Konzeption nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar sei und deshalb die in Deutschland erworbenen ehezeitlichen Versorgungsanrechte die Möglichkeit zur regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB eröffneten.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 05.07.2004, 15 UF 60/04