Leitsatz
Ehepartner mit niederländischer Staatsangehörigkeit lebten geraume Zeit mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Die Ehe wurde mit Urteil eines deutschen FamG nach niederländischem Recht geschieden. Der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht wurde zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und teilte dessen Rechtsansicht, dass das niederländische Recht einen Versorgungsausgleich kenne. Wie der Begriff "kennen" gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts zu verstehen sei, werde nicht einheitlich beantwortet. Übereinstimmung bestehe allerdings darin, dass eine völlige Gleichschaltung maßgeblicher ausländischer Rechtsvorschriften mit denen des deutschen Rechts zum Versorgungsausgleich nicht erforderlich sei und es vielmehr ausreiche, dass die Regelung mit dem Kernbereich des deutschen Rechts vergleichbar sei (MünchKomml/Winkler von Mohrenfels, 3. Aufl., Rz. 197 ff. zu Art. 17 EGBGB).
Danach sei ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne gegeben, wenn bei Auflösung einer Ehe einem Ehegatten zu Lasten der Versorgung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen würden, welche ihm zumindest eine im Sinne des deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigenständige Alterssicherung in Anknüpfung an die vom Ausgleichspflichtigen während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte sichere (vgl. Klattenhoff, FuR 2000, 55 m. w. Hinweisen).
Hierfür sei keine Gesamterfassung aller Anrechte nötig. Vielmehr genüge für die Qualifizierung der ausländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts, wenn lediglich ein Teilausgleich von Versorgungen erfolge oder nur Anrechte eines bestimmten Sicherungssystems des betreffenden Staates in den Ausgleich einbezogen würden (so OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 433; Klattenhoff, a.a.O.; Wagner, a.a.O., S. 21 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen würden von dem niederländischen Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung vom 28.4.1994 erfüllt, da es als eigenständige Regelung bei Scheidung einer Ehe eine Versorgung für den Fall des Alters mit schuldrechtlichem Ausgleichscharakter schaffe. In Übereinstimmung mit einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung hielt das OLG das niederländische Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung mit den deutschen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich für vergleichbar. Der Versorgungsausgleich unterliege demgemäß mangels einer Zurückverweisungsnorm dem vorrangigen niederländischen Recht.
Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht aus Billigkeitserwägungen sei auch deshalb nicht veranlasst, weil der Ehemann während der Ehezeit einen Großteil der Anwartschaften in Deutschland erworben habe und die Anwendung des niederländischen Heimatrechts von der Ehefrau als nachteilig empfunden werde. Vielmehr habe es auch in diesem Fall beim Vorrang des ausländischen - hier niederländischen - Kollisionsrechts zu verbleiben.
Hinweis
Vergleiche insoweit auch die Entscheidungen des BGH vom 11.2.2009 zum Aktenzeichen XII ZB 184/04 und XII ZB 101/05.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Urteil vom 17.05.2005, 7 UF 292/04