1. Grundsätzliches zum Versorgungsausgleich


Grundsätzliches zum Versorgungsausgleich

Geht eine Ehe in die Brüche, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte der Ex-Partner per Versorgungsausgleich geteilt. Das BMF hat nun ausführlich dargestellt, welche einkommensteuerlichen Folgen sich daraus für die Ehepartner ergeben.

Teilen macht Freude - das Teilen der eigenen Versorgungsansprüche mit dem Ex-Partner eher weniger. Um die während einer Ehe erworbenen Rentenanrechte nach einer Scheidung zwischen Ehepartnern möglichst gerecht aufzuteilen, hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 1977 den sog. Versorgungsausgleich eingeführt. Über dieses Instrument werden sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt.

Hinweis: Hiervon profitiert regelmäßig derjenige Ex-Partner, der sich während der Ehe keine oder nur eine geringe eigenständige Altersversorgung aufbauen konnte - sei es aufgrund von Kindererziehung oder wegen der Führung des Haushalts.

Was fließt in den Versorgungsausgleich ein?

Beim Versorgungsausgleich werden insbesondere einbezogen:

  • Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Anrechte aus anderen Regelsicherungssystemen (z.B. Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgung),
  • Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung,
  • Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind (z.B. Riester- oder Rürup-Renten).

Nicht in den Versorgungsausgleich fließen Produkte ein, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen (z.B. Kapitallebensversicherungen).

Das BMF hat mit Schreiben v. 21.3.2023 nun ausführlich dargelegt, welche einkommensteuerlichen Folgen der Versorgungsausgleich nach sich zieht. Die wichtigsten Aussagen werden in diesem Top-Thema zusammengefasst.

Kapitel 2: Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Wiederauffüllungsleistungen

Schlagworte zum Thema:  Versorgungsausgleich, Rente, Einkommensteuer