Verfahrensgang
AG Plön (Beschluss vom 25.08.2014; Aktenzeichen 5 F 140/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Plön vom 25.8.2014 geändert und wie folgt gefasst:
Das Urteil des AG - Familiengericht - Plön vom 27.1.1988 (Aktenzeichen 5 F 194/87) wird hinsichtlich des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab dem 1.3.2014 abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (Personalnummer ...) zugunsten der am 20.6.2013 verstorbenen Frau Gisela P. ein Anrecht i.H.v. monatlich 523,64 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) begründet, bezogen auf den 30.9.1987 als Ende der Ehezeit. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
II. Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren ist abzusehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Diese Kostenregelung gilt für beide Rechtszüge.
III. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das Verfahren hat die Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand.
I. Das Familiengericht Plön hat die am 5.7.1957 geschlossene Ehe des Antragstellers mit der am 18.4.1926 geborenen und am 20.6.2013 verstorbenen Frau Gisela P. durch Urteil vom 27.1.1988 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Familiengericht zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (jetzt: Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein) bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Frau P. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Anwartschaften auf das Altersruhegeld i.H.v. monatlich 1.192,34 DM (= 609,63 EUR) begründet, bezogen auf den 30.9.1987. Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein hatte in seiner Auskunft vom 30.12.1987 ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert mitgeteilt, dass der Antragsteller in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft i.H.v. monatlich 2.906,57 DM (= 1.486,10 EUR) erworben habe. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft von Frau P. betrug nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27.11.1987 monatlich 521,90 DM (= 266,84 EUR). Die Differenz dieser in der Ehezeit erworbenen Anrechte hat das Familiengericht hälftig im Wege des sog. Quasisplittings geteilt (2.906,57 DM - 521,90 DM = 2384,67 DM: 2 = 1.192,34 DM).
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.2.2014 die Abänderung dieses öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass der Ruhegehaltssatz zwischenzeitlich von 75 vom Hundert auf 71,75 vom Hundert abgesenkt worden sei. Außerdem sei die Sonderzuwendung für die Besoldungsgruppe A 13 gestrichen worden. Nach dem Tod von Frau P. müsse die Deutsche Rentenversicherung Bund an diese auch keine Rente mehr zahlen.
Das Familiengericht hat aufgrund der Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.5.2014 (Ehezeitanteil des Anrechts der Frau P. 14,3295 EP; Ausgleichswert 7,1648 EP entsprechend einer Monatsrente von 132,54 EUR) und des Finanzverwaltungsamts vom 24.7.2014 (Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers 1.312,35 EUR; Ausgleichswert 656,18 EUR monatlich; zu berücksichtigender Ruhegehaltssatz 71,75 vom Hundert) die Entscheidung vom 27.1.1988 über den Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ein Anrecht für Frau P. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. monatlich 656,18 EUR begründet. Weiter hat das Familiengericht im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Frau P. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,1648 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie vertritt den Standpunkt, dass ein Versorgungsausgleich nach dem Versterben des Ehegatten nur stattfinden dürfe, wenn es sich bei dem Überlebenden um den insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten handele. Zugunsten des Verstorbenen dürfe ein Versorgungsausgleich nicht angeordnet werden. Der Anspruch auf Wertausgleich sei mit dessen Tod erloschen. Das gelte sowohl im Erstverfahren zum Versorgungsausgleich als auch im Verfahren der Abänderung. Beim Tod des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten müsse in der Abänderungsentscheidung angeordnet werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde.
Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein hat keine Bedenken gegen die vom Senat angeregte Abänderung des Urteils des Familiengerichts Plön vom 27.1.1988 dahingehend, dass der V...