Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme im FamFG-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Dem Antragsteller können nach Antragsrücknahme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gem. §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auch dann neben den Gerichtskosten die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn er selbst zwar die Aussichtslosigkeit seines Antrages noch nicht unbedingt i.S.v. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erkennen musste, sich dieser Antrag aber nach sorgfältiger Prüfung als von vornherein eindeutig aussichtslos erweist.
Normenkette
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwarzenbek (Beschluss vom 22.09.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Nachlassgericht - Schwarzenbek vom 22.9.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 924,40 EUR.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin in der Beschwerde die Kostenentscheidung des AG insoweit angreifen will, als darin nicht von einer gegenseitigen Kostenaufhebung ausgegangen wird. Gegenseitige Kostenaufhebung hatte sie mit Schriftsatz vom 17.9.2010 als die billigerweise zu treffende Kostenentscheidung bezeichnet.
Bei einer Antragsrücknahme sieht § 83 Abs. 2 FamFG eine Kostenentscheidung entsprechend § 81 FamFG vor. Dieser Vorschrift zufolge wiederum sind die Kosten des Verfahrens, zu denen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten zählen (§ 80 FamFG), nach billigem Ermessen zu verteilen. Besondere, im Einzelnen aufgelistete Gründe, sollen dabei regelmäßig zu einer Kostenlast nur eines der Beteiligten führen. Damit geht § 81 FamFG über den früheren § 13a FGG in zweierlei Hinsicht hinaus. Einmal sind nun auch die Gerichtskosten in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen; § 13a FGG betraf nur die außergerichtlichen Kosten. Zum Anderen ist Ausgangspunkt der Billigkeitsentscheidung nicht mehr die Grundregel, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. § 13a FGG sah dem Wortlaut nach die Anordnung einer Kostenerstattung nur als Ausnahme vorsah, "wenn dies der Billigkeit entspricht". In dieser Weise wurde die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung auch ausgelegt. Der Gesetzesfassung des § 81 FamFG ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Art nicht mehr zu entnehmen. Die Anordnung einer Kostenerstattung stellt sich vielmehr als Ergebnis einer stets vorzunehmenden Billigkeitserwägung dar (Schindler in MünchKomm/ZPO. Bd. 4. FamFG, 3. Aufl. 2010, § 81 Rz. 7; Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rz. 223). Im Abs. 2 des § 81 FamFG werden Tatbestände aufgelistet, bei denen eine einseitige Kostenentscheidung regelmäßig der Billigkeit entspricht. Die Auflistung ist jedoch nicht als abschließend zu verstehen (Schindler, a.a.O., Rz. 14; Zimmermann, a.a.O., Rz. 227).
Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Ausdrücklich heißt es deshalb in der Begründung zum Regierungsentwurf, dass allein die Rücknahme eines Antrages die Auferlegung der Kosten nicht rechtfertige. An der Grundentscheidung der Kostenentscheidung nach Billigkeit hat die Bundesregierung gegen entsprechende Kritik des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich festgehalten (zum Vorgehenden s. die Gesetzesmaterialien in: Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, Die FGG-Reform, 2009, S. 160 - 163). Dementsprechend geht die ganz überwiegende Kommentarliteratur wie bisher davon aus, dass allein die Antragsrücknahme nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers führt, wenn nicht noch weitere Umstände hinzukommen (Schindler, a.a.O., § 83 Rz. 27; Müther in Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, 2009, § 83 Rz. 6; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit. FamFG, 2009, § 81 Rz. 12; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, § 81 Rz. 5; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 83 Rz. 5; Herget in Zöller, ZPO, § 83 FamFG Rz. 6; a.A. Zimmermann in Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 84 Rz. 19).
Insofern beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung nicht erkennen lässt, ob ihr die gebotene Ermessensausübung zugrunde liegt. Das ist im Ergebnis aber deshalb unschädlich, weil die Kostenentscheidung auch nach Abwägung aller Umstände billigerweise zum Nachteil der Antragstellerin ausfallen muss. Zusätzlich zur Antragsrücknahme ist nämlich als weiterer zu ihren Lasten zu berücksichtigender Umstand zu sehen, dass ihr Antrag von vornherein aussichtslos war. Eine bereits bei Verfahrenseinleitung erkennbare Aussichtslosigkeit stellt nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einen der Regelfälle dar, in denen regelmäßig eine Kostenentscheidung zu Lasten des betreffenden Beteiligten zu ergehen hat. Ob die Aussichtslosigkeit des von der Antrags...