Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenbeteiligung der Gläubiger bei Prozess des Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
1. Kleingläubigern, die nur einen geringen Anteil an der Gesamtsumme der festgestellten Forderungen haben, ist die Beteiligung an den Prozesskosten in der Regel nicht zumutbar. Als Kleingläubiger sind diejenigen anzusehen, deren Anteil 5 % des Gesamtvolumens der festgestellten Forderungen nicht übersteigt.
2. Bei der Feststellung des Nutzens Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits ist es gerechtfertigt, einen Abschlag für das Prozessrisiko vorzunehmen. Gerade bei den Anfechtungsansprüchen ist das Prozessrisiko verhältnismäßig hoch anzusiedeln, weil es hierfür auf schwierig darzulegende tatsächliche Voraussetzung ankommen kann.
3. Dem Kostenanteil der jeweiligen Gläubiger ist deren Mehrerlös bei erfolgreicher Klage gegenüberzustellen.
4. Die Gläubigerstruktur und das Vorhandensein vieler Gläubiger können zur Unzumutbarkeit für den Insolvenzverwalter i.S.d. § 116 ZPO führen. Zumindest bei sechs Gläubigern ist die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht erreicht.
Normenkette
ZPO §§ 116, 127
Verfahrensgang
LG Kiel (Beschluss vom 15.05.2008; Aktenzeichen 4 O 48/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Kiel vom 15.5.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er als Insolvenzverwalter der X-GmbH nach Insolvenzanfechtung von der Antragsgegnerin die Zahlung von 83.027,32 EUR verlangt.
Das LG hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen, am 21.5.2008 bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenen Beschluss versagt mit der Begründung, den drei Großgläubigern der Schuldnerin sei die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar, weil der zu erwartende Prozesserlös jeweils die anteiligen Prozesskosten deutlich überschreite und sich auch der den Antragsteller treffende Verwaltungsaufwand für die Einwerbung der Prozesskosten in Grenzen halte.
Dagegen richtet sich die am 30.5.2008 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Wesentlichen geltend macht: Den Finanzbehörden sei eine Beteiligung an den Prozesskosten nicht zumutbar. Für die restlichen Gläubiger sei der nach der Rechtsprechung erforderliche Nutzen der Prozessführung nicht ausreichend groß; die erforderliche Quotenverbesserung von 40 - 50 % werde nicht erreicht. Kleingläubiger hätten außer Betracht zu bleiben.
Auf den Hinweis des Senats hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3.2.2009, auf den verwiesen wird, weitere Angaben zu den nach der eingereichten Liste der Insolvenzanmeldungen vorläufig bestrittenen Forderungen gemacht und darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung einen unzumutbaren Koordinierungsaufwand teilweise schon bei 3 oder 5 Gläubigern annehme. Zudem seien bei einer Privatgläubigerin deren Vermögensverhältnisse nicht bekannt, so dass nicht klar sei, ob diese die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen könne. Könne diese Gläubigerin nicht herangezogen werden, so werde die Aufbringung der Kosten für die anderen Gläubiger erst recht unzumutbar.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das LG die begehrte Prozesskostenhilfe versagt.
Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält ein Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Aufbringung der Prozesskosten ist den wirtschaftlich Beteiligten zumutbar.
Unstreitig reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, um die erforderlichen Kosten für die Prozessführung zu decken. Davon ist auch das LG ausgegangen.
Zu Recht ist das LG auch der Auffassung, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten zumutbar ist. Vorschüsse von Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die verauslagten Gerichtskosten (BGH, NJW-Spezial 2009, 21; OLG Köln ZIP 2007, 1030 - Juris Rz. 5; MünchKomm/ZPO-Motzer, 2. Aufl., § 116 Rz. 15). Dabei ist die Zumutbarkeit durch eine wertende Abwägung aller Gesamtumstände zu ermitteln (BGH, a.a.O., Rz. 15).
Kleingläubigern, die nur einen geringen Anteil an der Gesamtsumme der festgestellten Forderungen haben, ist die Beteiligung an den Prozesskosten in der Regel nicht zumutbar. Mit einer in der Rechtsprechung (OLG Hamm, ZIP, 147 - Juris Rz. 4) und Literatur (Zöller/Philippi, 27. Aufl., § 116 Rz. 7a) vertretenen Ansicht sind als Kleingläubiger diejenigen anzusehen, deren Anteil 5 % des Gesamtvolumens der festgestellten Forderungen nicht übersteigt.
Nach dem im Beschwerdeverfahren aktualisie...