Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist kein Einzelrichter i.S.v. § 568 S. 1 ZPO.
2. Zur Abgrenzung zweier zeitgleich erlassenen Unterlassungsverfügungen gegen eine GmbH und gegen ihren Geschäftsführer persönlich.
Normenkette
ZPO § 349 Abs. 2, § 568 S. 1
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 8 O 2/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Beschwerdewert von 500 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft. Durchgreifende Bedenken gegen die Formgerechtigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde i.S.v. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestehen nicht. Zwar enthält die Beschwerdeschrift wiederum, wie schon der zunächst eingereichte Bestrafungsantrag vom 8.4.2002, ein falsches Rubrum. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift wie auch aus der Angabe des zutreffenden Aktenzeichens ist indes zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beschwerdeschrift in diesem Verfahren, nicht aber im Parallelverfahren gegen die KvA-Handels-GmbH eingereicht werden sollte. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil der Schuldner dieses Verfahrens gegen die ihm durch einstweilige Verfügung vom 17.1.2002 auferlegten Unterlassungspflichten nicht verstoßen hat.
1. Der angefochtene Beschluss ist zu Recht vom Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Handelsrichter erlassen worden. Das folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass auch die genannte einstweilige Verfügung vom Vorsitzenden allein gem. § 944 ZPO erlassen werden durfte und erlassen worden ist (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 349 Rz. 17).
2. Über das Rechtsmittel des Gläubigers hatte der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Eine Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gem. § 349 Abs. 2 ZPO ist nämlich keine Einzelrichterentscheidung i.S.v. § 568 S. 1 ZPO. Für das erstinstanzliche Verfahren unterscheidet die Zivilprozessordnung durchgängig zwischen der Entscheidungsbefugnis „des Einzelrichters” und derjenigen des „Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen”, §§ 350, 349 Abs. 4 ZPO. Die Neuregelungen in §§ 526 Abs. 4, 527 Abs. 1 S. 2 ZPO für das Berufungsverfahren, aufgrund derer der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen als Einzelrichter im gesetzestechnischen Sinne bestimmt oder tätig werden kann, hat den Reformgesetzgeber nicht dazu veranlasst, die hergebrachte Unterscheidung zwischen dem Einzelrichter einer Zivilkammer und den gesetzlich zugewiesenen Vorsitzendenfunktionen in der Kammer für Handelssachen aufzugeben. Dann besteht auch keine Veranlassung, den Begriff des Einzelrichters in § 568 S. 1 ZPO anders als im gesetzestechnischen Sinne zu verstehen. Der Amtsrichter ist Einzelrichter gem. § 22 Abs. 1 GVG. Mitglieder von Zivilkammern des LG sind Einzelrichter nach Maßgabe der §§ 348, 348a ZPO. Andere Einzelrichter kennt die Zivilprozessordnung für das erstinstanzliche Verfahren nicht (zu allem zutreffend OLG Karlsruhe v. 23.4.2002 – 3A W 50/02, OLGReport Karlsruhe 2002, 198 = NJW 2002, 1962 [1963] mit Nachweis der abweichenden Ansichten).
3. Der Bestrafungsantrag des Gläubigers gegen den Schuldner dieses Verfahrens ist unbegründet, weil das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 17.1.2002 bei der gebotenen Berücksichtigung des zeitgleich ggü. der GmbH erlassenen Verbotes, die Abberufung des Gläubigers von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister beim AG Pinneberg anzumelden, diese Handlung überhaupt nicht umfasste. Schuldner und Gläubiger sind sich einig, dass die Anmeldung zum Handelsregister vom Schuldner nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der KvA-Handels-GmbH vorgenommen werden konnte und auch vorgenommen worden ist (LG-Protokoll v. 28.6.2002, Bl. 143). Dann ergibt die gebotene wertende Betrachtung aus der Sicht des Schuldners dieses Verfahrens, dass ihm durch die einstweilige Verfügung vom 17.1.2002, die gegen ihn persönlich gerichtet war, alle anderen Verbreitungsformen der untersagten Behauptung im Geschäftsverkehr untersagt werden sollten. Dass dies auch das Antragsinteresse des Gläubigers war, folgt aus der Begründung seines Antrages in diesem Verfahren vom 7.1.202. Dass auch das ausgesprochene Verbot diese Reichweite hatte, ergibt sich aus der Begründung des LG zum Verfügungsgrund.
Die Auslegung des Gläubigers, der das LG gefolgt ist, durch die einstweilige Verfügung dieses Verfahrens sei dem Schuldner ein weiteres Mal dasselbe verboten worden, was ihm bereits in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH im Parallelverfahren untersagt worden ist, ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Schuldners unzutreffend.
Es geht somit nicht, wie das LG im angefochtenen Beschluss gemeint hat, um ein Problem der Doppelbestrafung, sondern der Abgrenzung der zeitgleich an den Schuldner gerichteten Verbote einmal in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH und zum an...