Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Zielversorgung. Abfindung im Versorgungsausgleich. Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsrechtliche Abfindungen, die in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, unterliegen dem Versorgungsausgleich.
2. Eine angemessene Versorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG setzt voraus, dass die Zielversorgung ein eigenständiges Anrecht vorsieht, die Leistungen der Altersvorsorge dienen und nicht außer Verhältnis zum transferierten Kapitalwert stehen.
3. Zertifizierte Basisrentenverträge nach § 5a AltZertG erfüllen im Regelfall die Anforderungen an eine angemessene Versorgung gemäß § 15 Abs. 2 VersAusglG.
4. Der Umstand, dass die Summe der nicht ausgeglichenen Kapitalwerte von mehreren Anrechten die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, schließt die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht aus.
Normenkette
VersAusglG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2-3, § 2 Abs. 1-2, § 27; AltZertG § 5a
Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Entscheidung vom 18.11.2011; Aktenzeichen 21 F 684/09) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners - der Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 18. November 2011 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VS-Nr.: ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,2631 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VS-Nr.: ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,6526 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2006, übertragen.
3.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Siemens AG GSS HR PS PSG PM (Personalnummer: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20.069,66 EUR bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG (VS-Nr.: ), bezogen auf den 31.03.2006 begründet. Die Siemens AG GSS HR PS PSG PM wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5% Zinsen seit dem 01.04.2006 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die AachenMünchener Lebensversicherung AG zu zahlen.
4.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Siemens AG GSS HR PS PSG PM (Personalnummer: ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10.882,52 EUR bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG, bezogen auf den 31.03.2006 begründet. Die Siemens AG GSS HR PS PSG PM wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5% Zinsen seit dem 01.04.2006 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die AachenMünchener Lebensversicherung AG zu zahlen.
5.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VS-Nr.: ) findet nicht statt.
6.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG (VS-Nr.: ) findet nicht statt.
II.
Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 3. Mai 1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N. geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 30. August 2007, rechtskräftig am selben Tage, geschieden worden.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 13. April 2006 zugestellt worden.
Mit Beschluss vom 30. August 2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - B. das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverbund gemäß § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Familiengericht durch Verfügung vom 27. November 2009 hat es in dem Teilbeschluss vom 18. November 2011 den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer , zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,2631 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2006, übertragen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer , zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,6526 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2006, übertragen.
3.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Siemens AG, Berlin zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14.826,...