Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Kind im eigenen Namen
Leitsatz (amtlich)
Leben die verheirateten gemeinsam sorgeberechtigten Eltern voneinander getrennt, kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch auch im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand, geltend machen. Die §§ 1712 ff. BGB werden nicht durch § 1629 Abs. 3 BGB verdrängt (entgegen OLG Oldenburg, JAmt 2014, 266; OLG Celle, JAmt 2012, 599).
Normenkette
BGB § 1629 Abs. 3, §§ 1712, § 1712 ff., § 1713 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Ratzeburg (Beschluss vom 24.04.2014; Aktenzeichen 8 F 46/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) und 2.) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ratzeburg vom 24.4.2014 (8 F 46/14) abgeändert.
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2013 bis 28.2.2014 i.H.v. 675 EUR zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2013 bis 28.2.2014 i.H.v. 675 EUR zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
3. Weiterhin wird die Antragsgegnerin verpflichtet,
a. an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1.3.2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.
b. sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1.3.2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.964 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.), die vom Jugendamt des Kreises H. als Beistand im Unterhaltsverfahren vertreten werden, begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Antragsteller zu 1.), geboren am 27.10.2006, und die Antragstellerin zu 2.), geboren am 2.7.2008, sind die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin und ihres Vaters Herrn M. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Sie leben voneinander getrennt. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Die Kinder leben in der Obhut von Herrn M. und werden von ihm betreut.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 wurde die Antragsgegnerin vom Beistand um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Sie wurde zeitgleich mit diesem Schreiben zum 1.10.2013 in Verzug gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2013 wurde sie aufgefordert, rückwirkend ab dem 1.10.2013 Unterhalt i.H.v. 272 EUR bzw. 275 EUR zu zahlen sowie den Unterhaltsanspruch der Antragsteller in einer öffentlichen Urkunde anzuerkennen. Nach weiterem Schriftverkehr sind Zahlungen bzw. die Hergabe eines Titels bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Durch Antrag vom 14.2.2014 haben die Antragsteller, vertreten durch den Fachbereich Jugend, Familien, Schulen und Soziales des Kreises H. als Beistand den Unterhaltsanspruch der Antragsteller gerichtlich geltend gemacht. Das Familiengericht hat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation bestünden.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt:
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2013 bis 28.2.2014 i.H.v. 675 EUR zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2013 bis 28.2.2014 i.H.v. 675 EUR zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
3. Weiterhin wird der Antragsgegnerin aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1.3.2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen
4. sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1.3.2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat die Forderung der Antragsteller erstinstanzlich schriftsätzlich anerkannt.
Durch Beschluss vom 24.4.2014 hat das AG - Familiengericht - Ratzeburg den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Das Familiengericht hat in seiner Begründung darauf verwiesen, dass ...