Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 4. Juni 1999. Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein dem Kind nach § 50 FGG bestellter Verfahrenspfleger, der auf Bitten des Gerichts teilweise außerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises tätig geworden ist, mitz Blick auf die Vergütung Vertrauensschutz beanspruchen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28.01.2000 – 15 WF 101/99, OLG-Report Schleswig 2000, 177 = SchlHA 2000, 138 f.).

 

Orientierungssatz

Vergütung für Verfahrenspfleger

 

Normenkette

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3; BVormVG § 1

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Aktenzeichen 54 F 277/98)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 4. Juni 1999 wird dahin abgeändert, dass die der Verfahrenspflegerin aus der Staatskasse zu zahlende weitere Vergütung nebst Aufwendungsersatz auf 581,60 DM festgesetzt wird; im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nach einem Wert von 120,08 DM werden der Beschwerdeführerin auferlegt; im übrigen ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei. An den gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens und den Gerichtskosten erster Instanz hat sich die Beschwerdeführerin mit 17 % zu beteiligen. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf (1.527,70 DM - 826,02 DM =) 701,68 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die der Beschwerdeführerin als Verfahrenspflegerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nebst Aufwendungsersatz in Höhe von 826,02 DM festgesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der von der Verfahrenspflegerin abgerechnete Zeitaufwand von über 22 Stunden sei überhöht. Wie auch von einem Berufsbetreuer müsse von einer Verfahrenspflegerin erwartet werden, dass sie fiskalische Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt lasse. Ihr habe ein detaillierter Bericht des Amtes für Soziale Dienste über die häusliche Situation der Familie zur Verfügung gestanden. Unter Zugrundelegung der daraus folgenden Erkenntnisse – für die Lektüre des Berichts könne fiktiv eine halbe Stunde Zeitaufwand in Ansatz gebracht werden – seien neben den abgerechneten umfangreichen Telefonaten allenfalls zwei Hausbesuche erstattungsfähig. Der von der Verfahrenspflegerin verfasste Bericht vom 19. Februar 1999 sei sehr ausführlich. Ein kürzerer Bericht hätte in einem Zeitraum von zwei Stunden erstellt werden können. Schließlich sei die Beschwerdeführerin dem Kind nicht beigeordnet worden, so dass insoweit von vornherein eine Erstattungsfähigkeit ausscheide.

Hiergegen richtet sich die Verfahrenspflegerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nunmehr eine Vergütung von insgesamt 1.527,70 DM begehrt und hierzu im wesentlichen geltend macht, der angefochtene Beschluss sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil nicht der gesetzlich zuständige Rechtspfleger entschieden habe, sondern der Sache nach die Bezirksrevisorin des Landgerichts Kiel. Deren Stellungnahme sei wörtlich übernommen worden. Der Hinweis auf fiskalische Interessen der Landeskasse gehe fehl. Bei der Verfahrenspflegschaft gehe es darum, den „Ausfall” des Sorgeberechtigten zu kompensieren. Die vergütungsfähige Tätigkeit eines Verfahrenspflegers müsse sich an dem gesetzgeberischen Anliegen ausrichten, das mit dem Stichwort „Anwalt des Kindes” umschrieben werden könne. In dieser Funktion dürfe der Verfahrenspfleger das in einer Angstbindung verhaftete oder in einem Loyalitätskonflikt befindliche Kind nicht sich selbst zu überlassen. Vielmehr gelte es, auch diese Verstrickung in das Verfahren einzubringen und den Konflikt dort, wo dies möglich sei, durch Vermittlung zwischen den Beteiligten zu entschärfen. Dies könne nicht durch einfache Wiederholung dessen gelingen, was das Kind in seiner Gewissensnot, in seinen Ängsten und Abhängigkeiten zu äußern in der Lage sei. Vielmehr seien eigene Ermittlungen, Bewertungen und Einschätzungen durch den Verfahrenspfleger unverzichtbar. Gemessen daran sei der abgerechnete Zeitaufwand erforderlich gewesen. Es könne nicht Aufgabe der Verfahrenspflegerin sein, sich – ohne eigene Erkenntnisse – auf den Bericht des Amtes für Soziale Dienste zu verlassen. Es sei zwar richtig, dass sie nicht als Verfahrenspflegerin beigeordnet worden sei. Das Gespräch mit diesem Kind sei jedoch auf Nachfrage und auf Bitten des in der Sorgerechtssache zuständigen Richters erfolgt und zur Abrundung des familiären Bildes notwendig gewesen.

Der Senat hat eine dienstliche Stellungnahme des Richters eingeholt, der die Sache im ersten Rechtszug bearbeitet hat. In dessen dienstlicher Äusserung vom 6. Juli 2000 heißt es:

„Nach Erhalt der Antragsschrift vom 13.11.1998 habe ich mich unmittelbar telefonisch an Frau gewandt und sie um Übernahme der Verfahrenspflegschaft gebete...

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