Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz für Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (hier: 20 Euro pro Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen).
2. Dies gilt entsprechend für durch Mehrheitsbeschluss bestellte Mitglieder eines Bauausschusses und Rechnungsprüfer.
3. Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG sind die Wohnungseigentümer unabhängig voneinander zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses berechtigt. Grundsätzlich kann über die Anfechtungsanträge nur einheitlich entschieden werden. Befindet- sich gleichwohl infolge versäumter Verbindung das eine Verfahren noch in der Erstbeschwerdeinstanz und das andere Verfahren bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass bei entsprechender formeller Beteiligung und Nachholung des rechtlichen Gehörs das Rechtsbeschwerdegericht über beide Verfahren entscheidet.
Normenkette
BGB § 670; WEG §§ 29, 43 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 10.07.2003; Aktenzeichen 3 T 398/02 (42)) |
AG Oldenburg i.H. (Aktenzeichen 18 (11) II 31/01) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der angefochtene Beschluss geändert und hinsichtlich des Wohnungseigentümerbeschlusses zu TOP 8 der Versammlung v. 5.5.2001 neu gefasst:
Dieser Wohnungseigentümerbeschluss wird lediglich insoweit aufgehoben, als eine pauschale Aufwandsentschädigung und eine km-Geld-Erstattung (nach Aufwand) analog der gesetzlichen reglementierten Erstattung für Dienstreisen für den erweiterten Bauausschuss beschlossen wurde.
Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten zu 3) andererseits jeweils die Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 6.000 Euro.
Gründe
I. Die streitbefangene Wohnungseigentumsanlage umfasst nach der Teilungserklärung v. 16.5.1973 (TE) 826 Wohnungseigentums- und zahlreiche Teileigentumsrechte. Sie besteht aus mehreren Gebäuden und ist - im Bestreben, die Miteigentümer nur mit den Bewirtschaftungskosten anteilig zu belasten, die auf das ihnen zugeordnete Wohnungs- und Teileigentum entfallen - in 5 Verwaltungseinheiten (VE) gegliedert. Die Beteiligten zu 1) sind Berechtigte eines Wohnungseigentums in der VE III, die Beteiligten zu 2) sind als Rechtsnachfolger des am 20.4.2003 verstorbenen G.A. Berechtigte eines solchen in der VE I. Die Miteigentümer der jeweiligen VE bilden eine wirtschaftlich selbständige Wohnungseigentümergemeinschaft (TE Teil III § 9). Angelegenheiten, über welche die Miteigentümer entscheiden, werden für die VE I bis IV jeweils durch Beschlussfassung in einer Versammlung und für die VE V (Kfz-Einstellplätze und Aufzüge) grundsätzlich durch Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren geordnet (TE Teil III § 18 Abs. 1). Seit 1993 führte die Gemeinschaft abschnittweise an den Gebäuden eine aufwendige Betonsanierung mit farblicher Neugestaltung zum Gesamtpreis von ca. 7 Mio. DM durch. In der Versammlung v. 5.5.2001 haben die Wohnungseigentümer der Verwaltungseinheiten I. bis IV. jeweils mehrheitlich - neben weiteren Beschlüssen - gem. TOP 8 des Protokolls folgenden Beschluss gefasst:
"Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Verwaltungsbeirates/Bauausschusses/erweiterten Bauausschusses der VE I sowie Rechnungsprüfer i.H.v. 40 DM Teilnehmer/Sitzung bzw. Rechnungsprüfung, sowie von einer km-Geld-Erstattung (nach Aufwand) analog der gesetzlichen reglementierten Erstattung für Dienstreisen - jeweils rückwirkend ab 1.1.1997 - gezahlt wird."
Der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2) hat diesen Beschluss - neben dem Beschluss zu TOP 5 - am 22.5.2001 zum Aktenzeichen 18 (11) II 25/01 angefochten. Die Beteiligten zu 1) haben diesen Beschluss - neben den Beschlüssen zu TOP 5, 6, 9a, 9b, 9c, 9d, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 - am 5.6.2001 zum Aktenzeichen 18 (11) II 31/01) angefochten. Das AG hat durch Beschluss v. 4.11.2002 im Verfahren 18 (11) II 31/01 - 940 - (Beteiligte zu 1)) die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5, 6, 9a, 9c, 9d, 10, 12 und 17 für ungültig erklärt und im Übrigen - also auch zu TOP 8 - den Antrag zurückgewiesen. Es hat ferner durch Beschluss v. 10.12.2002 im Verfahren 18 (11) II 25/01 - 940 - (Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2)) den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5 für...