Tenor

1) Der Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 2021 ist wirkungslos.

2) Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und des Verfahrens 54 Verg 11/21 sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsgegnerin in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde und in dem Verfahren 54 Verg 11/21.

3) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer. Die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf EUR 2.805,00 festgesetzt. Die Antragstellerin trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin in dem Verfahren vor der Vergabekammer.

4) Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Aufwendungen und Kosten selbst.

5) Der Streitwert wird für das hiesige Verfahren sowie für das Verfahren 54 Verg 11/21 auf jeweils bis zu EUR 65.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom ... im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union im offenen Verfahren den Dienstleistungsauftrag "Sicherheitsdienstleistung in der Unterkunft für wohnungslose und geflüchtete Personen, A.; Objekt- und Personenschutz in Form von Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen" (...) aus.

Unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene gaben Angebote ab. Mit Bieterinformation nach § 134 GWB vom 24. September 2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle, weil ein niedrigeres Hauptangebot vorliege und das Hauptangebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei; sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 27. September 2021 (Anlagenkonvolut zum Nachprüfungsantrag) machte die Antragstellerin Vergaberechtsverletzungen geltend. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 (Anlagenkonvolut zum Nachprüfungsantrag) wies die Antragsgegnerin die Rüge als unbegründet zurück. Die Antragstellerin stellte am 11. Oktober 2021 einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Schleswig-Holstein. Die Antragstellerin hat dort beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Angebote der gegenüber der Antragstellerin in der Angebotswertung besser platzierten Bieter auszuschließen;

2. hilfsweise das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen;

3. weiter hilfsweise, die Ausschreibung aufzuheben;

4. weiter hilfsweise, andere zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin gebotene Anordnungen zu treffen.

5. der Antragsgegnerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen und

6. festzustellen, dass die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Antragstellerin erforderlich war.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 11. Oktober 2021 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Anträge der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 11. Oktober 2021 zurückzuweisen.

festzustellen, dass die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch die Beigeladene erforderlich ist;

der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der notwenigen Kosten und Auslagen der Beigeladenen, aufzuerlegen.

Die Vergabekammer Schleswig-Holstein hat den Nachprüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 29. November 2021, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 9. Dezember 2021. Dort hat die Antragstellerin in der Hauptsache beantragt:

1. Die Entscheidung der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 29.11.2021 (Az. VK-SH 27/21) wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.

3. Der Antragstellerin wird vollständige Akteneinsicht gewährt.

4. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen.

Sie hat ferner nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB beantragt (Gegenstand des Verfahrens 54 Verg 11/21):

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert (§ 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und das Zuschlagsverbot aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Die Beigeladene hat sich über ihre Verfahrensbevollmächtigten zur Akte gemeldet, jedoch weder einen Antrag gestellt noch in der Sache vorgetragen.

Der Senat hat auf den Antrag der Antragstellerin in dem Verfahren 54 Verg 11/21 mit Beschluss vom 28. März 2022 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bis zu einer Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde verlängert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 8. April 2022 hat das Amtsgericht Kiel die vorläufige Insolvenzverwaltung über d...

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