Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren wegen Klagerhebung in der Hauptsache nur durch einen von mehreren Antragstellern

 

Leitsatz (amtlich)

Erhebt von zwei Antragstellern und Mitgläubigern des selbständigen Beweisverfahrens nach Fristsetzung zur Klagerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO nur einer die angeordnete Klage - wenn auch zugleich aus abgetretenem Recht des anderen -, ist eine Teilkostenentscheidung zu Lasten des untätigen Antragstellers gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.

 

Normenkette

ZPO § 494a

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 22.03.2006; Aktenzeichen 3 OH 28/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen VII ZB 79/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss sowie der Teilabhilfebeschluss vom 9.5.2006 werden aufgehoben, soweit der Antragsgegner zu 2) betroffen ist.

Die Anträge der Antragsgegnerin und deren Streithelferin, dem Antragsgegner zu 2) die ihnen entstandenen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahrens ist nur noch darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller zu 2) Kosten nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden durften, obwohl die Mitgläubigerin und Antragstellerin zu 1) der Anordnung zur Klage in der Hauptsache Folge geleistet hat, wobei sie sich auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht des Antragstellers zu 2) stützt.

Die Antragsteller haben im November 2002 gegen die Antragsgegnerin Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wegen behaupteter Mängel des von ihr im Auftrag beider Antragsteller errichteten Wohnhauses in B. gestellt.

Die Antragsgegnerin hat der Subunternehmerin, die mit der Erstellung des Fundaments beauftragt war, den Streit verkündet. Das LG hat antragsgemäß die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet. Die Streitverkündete ist dem Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten.

Der Sachverständige hat unter dem 16.6.2004 sein Gutachten vorgelegt. In diesem werden gravierende Mängel, insb. ein Schiefstand des Hauses, festgestellt. Die Kosten der Rückgängigmachung der Schiefstellung des Hauses hat der Sachverständige mit etwa 200.000 EUR beziffert.

Mit Schriftsatz vom 1.11.2004 hat die Streithelferin beantragt, den Antragstellern aufzugeben, binnen einer zu setzenden Frist Klage in der Hauptsache zu erheben. Das LG hat den Antragstellern am 29.11.2004 antragsgemäß aufgegeben, binnen drei Monaten Klage zu erheben.

Daraufhin reichte die Antragstellerin zu 1) unter dem 3.3.2005 beim LG ein Prozesskostenhilfegesuch für eine Hauptsacheklage im Umfange von 200.000 EUR ein. Das Prozesskostenhilfegesuch wurde zurückgewiesen. Die Prozesskostenhilfebeschwerde zum OLG blieb erfolglos.

In der Folgezeit haben sowohl die Streithelferin als auch die Antragsgegnerin beantragt, den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsteller haben hiergegen eingewandt, sie hätten die mit Beschluss vom 29.11.2004 gesetzte Klagefrist wegen des angestrengten Prozesskostenhilfeverfahrens schuldlos nicht eingehalten. Nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens hätte ihnen eine neue Frist für die Hauptsacheklage gesetzt werden müssen. Inzwischen, so haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.1.2006 unter Angabe des landgerichtlichen Aktenzeichens mitgeteilt, hätten sie Klage zur Hauptsache erhoben. Deshalb habe eine Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin zu unterbleiben.

Das LG hat den Antragstellern durch den angefochtenen Beschluss vom 22.3.2006 die der Antragsgegnerin und der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt. In dem Beschluss ist ausgeführt, die Antragsteller hätten die wirksam auf Antrag der Streithelferin gesetzte Klagefrist nicht eingehalten. Die am 30.12.2005 von der Antragstellerin zu 1) eingereichte Klage beim LG gegen die Antragsgegnerin sei verfristet.

Auf die sofortige Beschwerde beider Antragsteller hat das LG die Akte des Hauptsacheverfahrens mit dem von den Antragstellern angegebenen Aktenzeichen beigezogen. Es hat festgestellt, dass die Antragstellerin am 30.12.2005 gegen die Antragsgegnerin Klage auf Zahlung von 200.000 EUR eingereicht hat und dass die Klage am 6.1.2006 der Antragsgegnerin zugestellt worden ist. Ferner hat es festgestellt, dass auch in dem Hauptsacheverfahren dieselbe Streitverkündung wie in diesem selbständigen Beweisverfahren erfolgt ist.

Das LG hat der Beschwerde der Antragstellerin zu 1) durch Beschluss vom 9.5.2006 abgeholfen und die Kostenanträge gegen sie mit Rücksicht auf § 231 ZPO zurückgewiesen.

Hingegen hat es der Beschwerde des Antragstellers zu 2) nicht abgeholfen und ausgesprochen, der Antragsteller zu 2) habe die der Antragsgegnerin und der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen.

Der Antragsteller zu 2) verfolgt seine sofortige Beschwerde weiter. Er ist der Ansicht:

Da die Antragstellerin zu 1) auch seine Ansprüche aufgrund Abtretung im Hauptsacheverfahren geltend ma...

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