Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlasspflegers
Leitsatz (amtlich)
Für die Vergütung des Nachlasspflegers (hier von Beruf Rechtsanwalt) bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des BVormVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Betreuer können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur i.S.v. Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 13.03.2008) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lübeck vom 13.3.2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 8.500 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Höhe der ihm bewilligten Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger.
Nach dem Tod der Erblasserin ordnete das AG mit Beschluss vom 18.12.2000 (Bl. 3 d.A.) die Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zum Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasst sowohl die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses als auch die Ermittlung der Erben. Er nahm das Amt an (Bl. 4 d.A.).
Der Beteiligte sicherte und verwaltete daraufhin den Nachlass. Ausweislich des Nachlassverzeichnisses beläuft er sich auf etwa 100.000 EUR (Bl. 30 ff.). Nachdem der Beteiligte zunächst persönlich die Erben zu ermitteln versuchte, schaltete er am 19.7.2001 einen professionellen Erbenermittler ein (Bl. 53 d.A.). Die Ermittlungen führten ins Ausland und gestalteten sich als langwierig und schwierig. Sie wurden letztlich ergebnislos abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 16.4.2004 ergänzte das AG den Beschluss vom 18.12.2000 antragsgemäß dahin, dass der Beteiligte die Pflegschaft berufsmäßig führt (Bl. 91 d.A.).
Mit Beschluss vom 30.6.2004 setzte das AG antragsgemäß einen "Vorschuss" auf die "Vergütung und Auslagen" des Beteiligten i.H.v. 2.515,15 EUR fest und genehmigte die Entnahme des Betrages aus dem Nachlass (Bl. 99 d.A.). Das Gericht legte eine Stundenaufstellung des Beteiligten (77,6 Stunden) sowie dessen Angaben über Auslagen (74,68 EUR) zugrunde (Bl. 92 ff. d.A.) und führte zur Begründung insb. aus, der Stundensatz betrage gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG 31 EUR.
Mit Schreiben vom 29.5.2006 (Bl. 121 d.A.) setzte der Beteiligte das AG davon in Kenntnis, dass die Erbenermittlung erfolglos abgeschlossen sei. Er beantragte die Festsetzung der Vergütung seiner Gesamttätigkeit und wies darauf hin, dass ein Stundensatz von 120 EUR zugrunde zu legen sei und ferner weitere 1,5 Stunden vergütet werden müssten. Da das Gericht die Auffassung vertrat, dass der bereits bewilligte "Vorschuss" eine abschließende Festsetzung darstelle, nahm der Beteiligte alle bislang gestellten Vergütungsanträge zurück und legte Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.6.2004 ein (Bl. 128 d.A.; Az. 7 T 531/06). Zur Begründung verwies er auf einen Beschluss des Hanseatischen OLG, wonach nicht ohne weiteres auf § 1 BVormVG zurückzugreifen sei.
Durch Beschluss vom 13.10.2006 setzte das AG die restliche Vergütung des Beteiligten unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVormVG auf 58,29 EUR einschließlich Umsatzsteuer fest und begründete die Entscheidung damit, dass die Pflegschaft nicht rechtlich schwierig gewesen sei (Bl. 147 d.A.).
Auch gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte am 17.10.2006 Beschwerde ein (Bl. 151 ff. d.A.). Er führte aus, die Erbenermittlung habe sich als überdurchschnittlich problematisch dargestellt. Zudem sei der mit Beschluss vom 30.6.2004 bewilligte "Vorschuss" nicht als abschließende Regelung anzusehen. Ferner sei der Stundensatz bei weitem zu niedrig bemessen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass er hauptberuflich Rechtsanwalt sei und damit nutzbare Fachkenntnisse aufweise. Des Weiteren nahm er insb. auf die Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (Rpfleger 1995, 301) Bezug, wonach im Regelfall ein Anteil von 3 bis 5 Prozent der Nachlassmasse als Vergütung festzusetzen sei.
Das LG hob mit Beschluss vom 25.10.2006 (Bl. 153 ff. d.A.; Az. 7 T 531/06 und 7 T 538/06) den Beschluss des AG vom 13.10.2006 auf und verwies die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das AG zurück. Dieses habe eine Entscheidung über die Gesamtvergütung zu treffen und nicht nur über die restliche Vergütung des Beteiligten zu entscheiden. Zu berücksichtigen seien alle für die Bemessung maßgebenden Umstände, insb. die Dauer und der Gesamtumfang der Tätigkeit des Beteiligten.
Das AG hat dem Beteiligten daraufhin mit Beschluss vom 8.3.2007 (Bl. 162 ff. d.A.) eine Gesamtvergütung von insgesamt 2.458 EUR zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer bewilligt und Auslagen i.H.v. 107,48 festgestellt (Gesamtsumme: 2.958,78). Zu Grunde gelegt hat das Gericht einen Stundensatz von 31 EUR für 77,67 Stunden und 33,50 EUR für 1,5 Stunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein höherer Stundensatz al...