Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensdifferenzgebühr bei Vergleich in einer isolierten Familiensache über andere nicht anhängige Familiensachen
Leitsatz (amtlich)
Bewilligt das Gericht einem Beteiligten in einer isolierten Familiensache - keine Ehesache - Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleich, der nicht anhängige Familiensachen regelt und ordnet es auch insoweit den Verfahrensbevollmächtigten bei, umfasst dieser Beschluss auch die Verfahrensdifferenzgebühr.
Normenkette
RVG §§ 33, 48, 56; RVG-VV Nr. 3101
Verfahrensgang
AG Plön (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen 5 F 330/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Plön vom 24.11.2011 wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Plön vom 11.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 904,76 EUR - d.h., auf weitere 55,69 EUR -, festgesetzt wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 21.9.2011 bewilligte das Familiengericht der Antragstellerin für das am 24.5.2011 eingeleitete Sorgerechtsverfahren betreffend zwei bei ihr lebende Kinder der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung und ordnete Rechtsanwältin A. bei.
In dem Termin am 20.10.2011 machten ausweislich des Protokolls die Beteiligten auf Fragen des Gerichts Ausführungen zum Umgang der bei der Antragstellerin lebenden Kinder mit dem Antragsgegner und des beim Antragsgegner lebenden dritten Kindes der Beteiligten mit der Antragstellerin. Mit den Beteiligten wurde anschließend die Sach- und Rechtslage erörtert. Sodann bewilligte das Familiengericht der Antragstellerin "Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleichsschluss zu den bisherigen Bedingungen". Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens einen Vergleich, in dem unter fünf Ziffern der Umgang aller drei Kinder mit den Beteiligten geregelt wurde. In einer gesonderten "Regelung" gaben die Beteiligten anschließend Verpflichtungserklärungen zu sorgerechtlichen Angelegenheiten der drei Kinder ab. Die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten erklärten sodann, dass im Übrigen Sorgerechtsanträge nicht gestellt werden sollen. Das Familiengericht setzte den Wert für das Verfahren auf 3.000 EUR und für den Vergleich ebenfalls auf 3.000 EUR fest.
Unter dem 21.10.2011 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, ihre Vergütung aus der Staatskasse auf 904,76 EUR festzusetzen. U. a. macht sie hinsichtlich der Protokollierung einer Einigung eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 45, 49 RVG, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 RVG-VV geltend.
Am 11.11.2011 hat das Familiengericht die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr abgelehnt und die aus der Landeskasse zu zahlenden Kosten auf 849,07 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Erinnerung hat die Verfahrensbevollmächtigte auch die Festsetzung der abgelehnten Gebühr beantragt und dazu auf die Entscheidungen diverser OLG verwiesen, wonach die Erweiterung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich über nicht rechtshängige Teile die Verfahrensdifferenzgebühr einschließe. Mit Beschluss vom 24.11.2011 hat das Familiengericht die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Gegen den ihr am 29.11.2011 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte am 1.12.2011 Beschwerde eingelegt.
II.1. Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf Grund der der Antragstellerin bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Anspruch auf Vergütung der entstandenen Verfahrensdifferenzgebühr.
Die Vergütung einer Verfahrensdifferenzgebühr aus der Staatskasse in Ehescheidungsverfahren, in denen ein Vergleich über nicht anhängige Folgesachen geschlossen wird, hat der Senat in seinem grundsätzlichen Beschluss vom 14.2.2012 in der auch ein Verfahren des Familiengerichts Plön betreffenden Sache 15 WF 399/11 bejaht, weil sich gem. § 48 Abs. 3 RVG die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs im Sinne der Nr. 1000 RVG-VV über Folgesachen erstreckt, eine Einigungsgebühr nicht ohne eine Verfahrensgebühr anfallen kann und die Gleichbehandlung unbemittelter Beteiligter mit bemittelten eine Vergütung gebietet.
2. Der Senat folgt dem in Fortführung dieser Rechtsprechung im Ergebnis auch in Fällen, in denen wie hier eine isolierte Familiensache anhängig ist, ein Vergleich sich auch auf nicht anhängige andere Familiensachen zwischen den Beteiligten erstreckt und dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe für die anhängige Familiensache bewilligt worden ist, Verfahrenskostenhilfe auch für den Vergleich bewilligt wird (ebenso OLG Düsseldo...