Verfahrensgang

AG Bad Segeberg (Beschluss vom 11.04.2011; Aktenzeichen 13a F 129/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.09.2012; Aktenzeichen XII ZB 649/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.5.2011 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Segeberg vom 11.4.2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 23.4.1976 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Bad Segeberg vom 7.7.2006 geschieden. Der Scheidungssauspruch ist seit dem 7.7.2006 rechtskräftig. In dem Urteil wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Die für den Versorgungsausgleich relevante Ehezeit umfasst den Zeitraum vom 1.4.1976 bis zum 31.10.2005. Über den Versorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Ehegatten wurde im Beschwerdeverfahren durch Beschluss des OLG Schleswig vom 4.10.2006 entschieden (15 UF 113/06 = 13a F 434/05 AG Bad Segeberg). Dieser Beschluss ist seit dem 4.10.2006 rechtskräftig. In diesem Beschluss wurde den Parteien hinsichtlich von Rentenanwartschaften der damaligen Antragstellerin in Irland und des damaligen Antragsgegners in England der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Auf die bei den Akten befindliche Ablichtung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Beteiligten beziehen nunmehr eigene laufende Versorgungen. Die Antragsgegnerin verfügt über Versicherungszeiten in der irischen Sozialversicherung. Zum Ehezeitende belief sich der Zahlbetrag der Versorgung aus dieser Sozialversicherung auf monatlich 777 EUR. Mit Schriftsatz vom 20.1.2009 hat der Antragsteller erstmals die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Dem war die Antragsgegnerin mit dem Einwand entgegen getreten, das deutsche Recht könne nicht in die irische Versorgung eingreifen, ein Ausgleich zu ihren Lasten sei unbillig, und die irische Rente sei als statisch zu bewerten und damit nicht ausgleichsfähig. Im erstinstanzlichen Verfahren ist festgestellt worden, dass vom Antragsteller erworbene englische Rentenanwartschaften nicht in die Ehezeit fallen.

Durch Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Segeberg vom 11.4.2011 ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, an den Antragsteller zum Ausgleich ihrer irischen Rentenanwartschaften ab dem 1.1.2009 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente i.H.v. 345,88 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die Festlegung einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung stelle keinen Eingriff in die irische Sozialversicherung dar. Dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 74 - 84) lasse sich entnehmen, dass im irischen System erworbene Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht einbezogen werden könnten. Den Berechnungen des Sachverständigen zufolge belaufe sich der Ehezeitanteil der irischen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin auf monatlich 691,76 EUR. Auf den Ausgleichswert entfallende Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen seien nicht abzuziehen, da die Antragsgegnerin einer gerichtlichen Aufforderung, die Höhe ihrer Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf ihre irischen Rentenbezüge mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Die Halbteilung der Rentenanwartschaften ergebe daher einen Ausgleichsbetrag i.H.v. monatlich 345,88 EUR.

Auf Sachverhalt und Gründe des angefochtenen Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 23.5.2011. Sie trägt vor, die angeordnete Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Hinblick auf ihre irische Rente sei ein Eingriff in die irische Sozialversicherung. Diese hätte daher als Beteiligte in das Verfahren einbezogen werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, sei ein grober Verfahrensfehler. Darüber hinaus sei der angeordnete schuldrechtliche Versorgungsausgleich im Hinblick auf die irische Rente der Antragsgegnerin grob unbillig. Ihre irische Rente sei mit einer deutschen Rente nicht vergleichbar. Es handele sich um eine allgemeine Staatsrente, die nicht wesentlich aus Lebensleistungen der Parteien, also durch Beitragsentrichtung, aufgebaut werde. Sie diene, wie eine Sozialleistung, vielmehr dem Ausgleich der enorm hohen Lebenshaltungskosten in Irland. Außerdem sei die irische Rente statisch. Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei auch deswegen grob unbillig, weil die Antragsgegnerin bereits seit 1994 vom Antragsteller getrennt gelebt habe. Die irische Rente habe die Antragsgegnerin daher während einer Zeit erworben, in der die ehemaligen Ehegatten gar nicht mehr zusammen gelebt hätten, so dass vom Aufbau einer gemeinsamen Lebensleistung im Hinblick auf die irische Rente der Antragsgegnerin nicht die Rede sein könne. Die Antragsgegnerin habe zum Betreuungsunterhalt gegenüber den damals noch minderjährigen Kindern beigetragen. Sie selbst habe seit Januar...

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