Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Duldung eines Notwegerechts wenn die Bebauung eines "abgeschnittenen" Grünlandgrundstücks beabsichtigt ist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorgesehene Bebauung eines unbebauten Grundstücks kann die Inanspruchnahme eines Notwegerechts nicht rechtfertigen, weil die Errichtung gegen öffentliches Baurecht verstößt und damit keine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks darstellt.

2. Für den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts genügt nicht jede denkbare Nutzungsänderung. Entscheidend ist, ob die (beabsichtigte) Nutzung (hier: Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern) nach allen vorliegenden objektiven Umständen insbesondere nach Größe, Lage und Kulturart des Grundstücks sowie nach seiner Umgebung und der dort üblichen Nutzung eine nach vernünftigen Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt. Auf rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (hier: Wertsteigerung von Grünland mit etwa 1 EUR/m2 zu Bauland mit etwa 200 EUR/m2) kommt es nicht an.

 

Normenkette

BGB §§ 917-918; BauO SH § 4 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 10 O 105/10)

 

Tenor

I. Die Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.000 EUR festzusetzen.

 

Gründe

Die Berufung hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 4.4.2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu Recht hat das LG die Voraussetzungen für die Duldung eines Notwegrechts durch die Beklagten gem. §§ 917, 918 BGB verneint.

Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechts gem. § 917 BGB liegen nicht vor. Danach muss die fehlende Verbindung (hier beantragt: Zufahrtsweg von 5 Metern Breite bzw. 4 Meter im Bereich des Wohnhauses) für die ordnungsmäßige Benutzung des eingeschlossenen Grundstücks notwendig sein. Das Kriterium der Notwendigkeit schützt das Ausschlussinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentums. Da ein Notwegerecht regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2009, § 917 Rz. 18 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1042). Unter "ordnungsmäßiger Benutzung" ist eine Bewirtschaftung des verbindungslosen Grundstücks im Sinne seines Gebrauchs und seiner Ausbeutung gemeint, die sich nach einem objektiven Maßstab beurteilt, der sich an den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet. Das Privatinteresse des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks setzt sich nur dann durch, wenn es aufgrund einer vorhandenen Notsituation überwiegt (Staudinger-Roth, a.a.O., § 917 Rz. 19).

Unstreitig handelt es sich bei dem nunmehr verbindungslosen Flurstück "y" um eine unbebaute Grünfläche (vgl. Karte), die bislang nicht als Wohngrundstück genutzt worden ist. Erst nachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 2007 in Vermögensverfall gerieten und ihr ursprüngliches Wohngrundstück (Flurstück "x") im Wege der Zwangsversteigerung von den Beklagten lastenfrei (d.h. ohne das eingetragene Wegerecht) erworben wurde, entschloss sich die Klägerin, dass nunmehr "eingeschlossene Grundstück" (Flurstück "y") mit zwei Einfamilienhäusern bebauen zu wollen. Ein entsprechender Bauvorbescheid des Kreises P. vom 15.8.2008 liegt zwar vor, die endgültige Planung mit Baugenehmigung steht jedoch unter der Voraussetzung, dass das Grundstück i.S.v. § 4 Abs. 2 LBO Schleswig-Holstein erschlossen ist, mithin ein dinglich gesichertes Zufahrtsrecht vorliegt.

Der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist zwar grundsätzlich nicht auf einer Beibehaltung der bisherigen Benutzung seines Grundstücks (hier als Grünfläche) beschränkt, jedoch kann mit einer beabsichtigten zukünftigen Bebauung (d.h. Nutzung des Grundstücks als Bauland) ein Notwegerecht solange nicht begründet werden, als die Bebauung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist. Die Bauordnungen der Länder verlangen durchweg einen Anschluss des Baugrundstücks an einen öffentlichen Verkehrsweg. Die Erschließung des verbindungslosen Grundstücks muss also schon zuvor hergestellt sein (Staudinger-Roth, a.a.O., § 917 Rz. 25 mit Hinweis auf Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Lfg. 43, Stand: Ma...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge