Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 06.02.2002; Aktenzeichen 1 T 208/01) |
AG Pinneberg (Aktenzeichen 68 II 53/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1., den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juli 2001 zu TOP 8 für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird auf 2.556,46 EUR (5.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1.–7. sind Eigentümer von Wohnungen im Hause x. b der Wohnungseigentumsanlage A. x. b und c in P.. Die Beteiligte zu 8. ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Nutzung eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Kellerraums im Hause x. b als Wasch- und Trockenraum. Dieser Raum ist anders errichtet worden als ursprünglich geplant. In der Bauzeichnung des Architekten Prof. Dr. W. und des Dipl.-Ing. L. vom 4. Juli 1997 (Bl. 5 d.A.) ist ein großer Kellerraum ohne Zwischenwand vorgesehen. Eingezeichnet ist lediglich eine virtuelle Grenze; links davon ist „allg. Kinderwagen” vermerkt und rechts davon „allg. Trockenraum”. Diese Bauzeichnung war Grundlage des Aufteilungsplans (Anlage K 1 – Bl. 5 d.A.) und der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnungseigentumsanlage. Tatsächlich sind in dem fraglichen Bereich jedoch zwei kleinere Kellerräume mit einer massiven Zwischenwand und ein vorgelagerter Durchgangsraum errichtet worden (Bl. 26 d.A.). Die Bauzeichnung vom 19. Januar 1998 zur späteren Bauausführung enthält für den dort links eingezeichneten kleineren Kellerraum (im Folgenden: Linker Kellerraum) die Nutzungsangabe „Waschküche” und für den rechten Kellerraum die Nutzungsangabe „Trockenr./Kinderwg.” (im Folgenden: Rechter Kellerraum). Die Beteiligten zu 2. und 3. stellten in dem linken Kellerraum auf eigene Kosten eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner auf. Diese Geräte nutzten sie selbst und stellten sie darüber hinaus den anderen Wohnungseigentümern zur Nutzung zur Verfügung. Der Betrieb der Geräte erfolgte über Münzautomaten. Am 18. Oktober 2000 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 7 (Bl. 27 der Beiakte 68 II 69/00) mehrheitlich, die Aufstellung und den Betrieb des Wäschetrockners und der Waschmaschine zu genehmigen. Nach dem Beschluss sollte der Betrieb der Geräte wie bisher erfolgen; die Münzeinnahmen sollten auf die Eigentümer der Wohnungen im Hause x. b aufgeteilt werden. Außerdem lehnte es die Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss ab, Stromzwischenzähler einzubauen und die Taktung der Münzzähler entsprechend zu korrigieren. Diese Beschlüsse erklärte das Amtsgericht nach fristgerechter Anfechtung durch die Beteiligte zu 1. mit Beschluss vom 31. Januar 2001 für ungültig (Bl. 34 ff der Beiakte 68 II 69/00). Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Genehmigung der Aufstellung und des Betriebs der Waschmaschine und des Trockners durch Privatpersonen in der zur gemeinsamen Nutzung stehenden Waschküche widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Anlagen verbrauchten sowohl Strom als auch Wasser, ohne dass die Nutzung allen Eigentümern zugute komme. Es stehe nicht fest, dass die Nutzung der beiden Geräte kostendeckend sei. So sei in den Beschlüssen keine klare Regelung dazu getroffen worden, inwieweit die für den Betrieb einzuwerfenden Münzen Strom- und Wasserverbrauch deckten. Die Ablehnung eines Zwischenstromzählers widerspreche ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung. Soweit ein Betrieb der privaten Waschanlagen innerhalb des Gemeinschaftseigentums überhaupt in Betracht komme, müssten Strom- und Wasserverbrauch gesondert ausgewiesen werden. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass die Wohnungseigentümer den beiden privaten Aufstellern die Kosten finanzierten. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2001 blieb unangefochten. Am 16. Juli 2001 fasste die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 8 den folgenden Beschluss (Bl. 11 d.A.):
„Im gemeinschaftlichen Kellerraum des Hauses x. b, bisher als „Waschkeller” bezeichnet, wird die Aufstellung eines privaten Wäschetrockners sowie einer privaten Waschmaschine genehmigt. Die in dem Urteil – 68 II 69/99 (richtig: 68 II 69/00) – genannten Vorgaben des Amtsgerichtes Pinneberg sind hierbei zu beachten.”
Diesen Beschluss hat das Amtsgericht nach fristgemäßer Anfechtung der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 2. November 2001 für ungültig erklärt. Die dagegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2.–6. hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2002 zurückgewiesen. Amts- und Landgericht haben angenommen, dass eine Nutzung des linken Kellerraums als Wasch- und Trockenraum nicht beschlossen werden könne, weil eine solche Nutzung den Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspreche. In der Teilungserklärung und dem darin in Bezug genommenen Aufteilungspla...