Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Kostenabrechnung nach § 106 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Ein unstreitig geleisteter Prozesskostenvorschuss des Unterhaltspflichtigen an den klagenden Unterhaltsberechtigten ist bei der Kostenabrechnung nach § 106 ZPO dann vollständig anzurechnen, wenn vom Vorschussempfänger keine Rückzahlung im Ausgleichsverfahren an den Vorschussleistenden zu erfolgen hat.

 

Normenkette

ZPO § 106

 

Verfahrensgang

AG Pinneberg (Aktenzeichen 48 F 293/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG – FamG – vom 12.2.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 4.718,23 DM zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Nach der Kostengrundentscheidung des AG – FamG – trägt von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % (Beschluss vom 3.5.2000). Gegenstand der Verhandlung am 19.4.2000, an deren Ende die Parteien einen Vergleich schlossen, war das Hauptsacheverfahren und das Verfahren über die einstweilige Anordnung. Mit Streitwertbeschluss vom 28.4.2000 hat das AG – FamG – den Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 76.090 DM, für das EA I-Verfahren auf 29.334 DM festgesetzt. Ferner ist festgestellt worden, dass der Vergleichswert den Streitwert des Hauptsacheverfahrens um 3.000 DM übersteigt.

Im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens gem. § 106 ZPO ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten i.H.v. 924,56 DM festgesetzt worden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin im Rahmen ihrer Erinnerung, die als sofortige Beschwerde anzusehen ist, mit dem Vorbringen, der unstreitige Prozesskostenvorschuss i.H.v. 4.691,60 DM sei nicht im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs abzusetzen. Zudem sei der Vorschuss überwiegend für Gerichtskosten verwendet worden. Im Übrigen seien die insgesamt im Kostenfestsetzungsantrag mit 133,40 DM geltend gemachten Auslagen für Kopien erstattungsfähig.

Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und beantragt, diese zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Ausgehend von den festgesetzten Streitwerten hat die Rechtspflegerin die ausgleichsfähigen Kosten der Klägerin zutreffend auf 9.598,77 DM festgesetzt.

Der teilweisen Absetzung von Fotokopierkosten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Für die Anrechnung weiterer Kopierkosten im Rahmen des § 27 BRAGO wäre erforderlich gewesen, dass die Notwendigkeit der Ablichtungen im Rahmen der Prozessführung durch die Prozessbevollmächtigten dargelegt worden wäre. Der Beklagte hat zum Kostenansatz substantiiert vorgetragen, teilweise seien die kopierten Anlagen bereits bekannt gewesen. Hierzu hat die Klägerin sich dann nicht mehr erklärt. Es verbleibt danach bei den angesetzten Kosten i.H.v. insgesamt 102,80 DM für Kopien.

Die Kosten des EA-Verfahrens sind auf Seiten der Klägerin ungekürzt mit 2.647,12 DM anerkannt worden. Für das Hauptverfahren errechnen sich Kosten i.H.v. insgesamt 6.951,65 DM, so dass insgesamt 9.598,77 DM anzurechnen sind.

Auf Seiten des Beklagten ergeben sich die Kosten aus dem EA-Verfahren mit 2.610,– DM und aus dem Hauptsacheverfahren mit zunächst 6.573,72 DM zzgl. einer 15/10 Vergleichsgebühr nach einem die Hauptsache übersteigenden Wert von 3.000,– DM gem. § 23 BRAGO, mithin 315,– DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer. Danach ergibt sich dann der festgesetzte ausgleichsfähige Kostenbetrag auf Seiten des Beklagten mit 9.549,12 DM. Auf den Beklagten entfallen bei einer Kostenquote von 75 % zu erstattende Kosten i.H.v. 14.360,92 DM.

Aufgrund der Abrechnung der Gerichtskosten ergeben sich Gerichtsgebühren i.H.v. 1.072,50 DM. Nach der Kostenverteilung hat der Beklagte einen Anteil von 804,37 DM zu tragen. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin erbrachten Vorschusses über 2.505 DM und der Rückzahlung von 1.432,50 DM ist zutreffend der Ausgleichsbetrag mit 804,37 DM in die Kostenfestsetzung einbezogen worden.

Nach der Berechnung ergibt sich grundsätzlich ein Kostenausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten i.H.v. insgesamt 5.616,17 DM an Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Der Senat folgt der Auffassung des AG, wonach der unstreitige Prozesskostenvorschuss mit 4.691,60 DM voll in Anrechnung zu bringen ist, so dass ein restlicher Ausgleichsanspruch i.H.v. 924,56 DM besteht. Die Handhabung einer Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht einheitlich gesehen (vgl. zum Streitstand Herget in Zöller, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Prozesskostenvorschuss”, Brudermüller in Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1360a Rz. 21).

Anerkannt ist, dass beim Bestehen eines Kostenerstattungsanspruches des Empfängers – hier der Klägerin – eine Anrechnung des vom Erstattungspflichtigen – hier dem Beklagten – geleisteten Prozesskoste...

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