Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, folgende und in diesem inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und gegenüber öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 Nrn. 1 bis 3 GWB, in Bezug auf Kreditverträge
1. Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 EUR (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht),
2. Siegelung von Urkunden 25,00 EUR (...).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2020 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, eine als Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation, verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren AGB für die Erhebung von Pauschalen für die Erstellung von Saldenbestätigungen und die Siegelung von Urkunden im Kreditgeschäft mit Verbrauchern.
Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts siegelführend. Sie verwendet in ihrem Geschäftsverkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie in Nr. 17 Abs. 1 auf ihr jeweiliges Preis- und Leistungsverzeichnis Bezug nimmt. Im ab 19. April 2020 gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K 1, Bl. 13 bis 50 d. A.) heißt es im Kapitel D "Kredite" im Abschnitt I. 3. unter der Überschrift "Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)" auf Seite 34 u. a. wörtlich:
"Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 EUR (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht)
(...)
Siegelung von Urkunden (...) 25,00 EUR"
Auf den weiteren Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses wird verwiesen, insbesondere auch auf den Abschnitt "E. Sonstiges", wo unter IV. für die "Erstellung von Saldenbestätigungen" ebenfalls eine Pauschale von 50,00 EUR vorgesehen ist. In einer Fußnote 49 heißt es dazu: "Wird nur erhoben, sofern die Erstellung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt".
Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 (Anlage K 2, Bl. 51 bis 58 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens auf, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bezüglich der Pauschale für Saldenbestätigungen gemäß D. I. 3. und der Pauschale für die Siegelung von Urkunden im selben Abschnitt abzugeben, weil unter einer Saldenbestätigung auch ein Tilgungsplan verstanden werden könne, der einen Saldo ausweisen müsse und die Siegelungsgebühr auch Löschungsbewilligungen erfasse, wofür Entgelte nicht erhoben werden dürften.
Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2020 (Anlage K 3, Bl. 59 bis 62 d. A.) ab. Sie begründete dies damit, dass sie für einen vom Verbraucher erforderten Tilgungsplan, den sie in tabellarischer Form und entsprechend den Vorgaben des Art. 247 § 14 EGBGB über den zukünftigen Verlauf des Darlehens tagesaktuell auf der Grundlage des aktuellen Kapitalsaldos erstelle, keine Entgelte berechne, auch nicht bei wiederholter Anforderung. Sinn und Zweck eines Tilgungsplans sei allerdings nicht die verbindliche Bestätigung des Kapitalsaldos eines Verbraucherdarlehens zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern vielmehr die Unterrichtung des Verbrauchers über den zukünftigen Tilgungsverlauf seines Darlehens. Dass dabei jede beispielhafte und in die Zukunft gerichtete Berechnung des Tilgungsverlaufs des Darlehens zwangsläufig auf dem aktuellen Kapitalsaldo des Darlehens aufbauen müsse, sei dabei nach der Zielsetzung des Tilgungsplans eher von untergeordneter Bedeutung. Der Verbraucher verbinde mit einem Tilgungsplan regelmäßig lediglich eine vorausschauende Betrachtung des Tilgungsverlaufs seines Darlehens. Im Übrigen halte sie es für fernliegend, dass ein Kunde, der bereits über einen bestätigten Saldo in einem anderen Sparkassendokument verfüge, um eine förmliche Saldenbestätigung gegen Aufwand nachsuche. Gleichwohl habe sie die Beanstandung des Klägers zum Anlass genommen, ihre Mitarbeiter dahin zu sensibilisieren, dass...