Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1) In dem Fall, daß der Unterhaltsverpflichtete nur ein so geringes Einkommen erzielt, daß er damit die Bedürfnisse aller Unterhaltsberechtigten nicht erfüllen kann, scheidet im Verhältnis zu nicht ehelich geborenen Kindern und deren Mutter eine Mangelfallberechnung aus, wenn vorrangig Unterhalt an eine geschiedene Ehefrau und an ein Kind aus der geschiedenen Ehe zu leisten ist.

2) Im Rahmen des § 1611 BGB muß sich der Unterhaltsberechtigte ein Unterlassungsverschulden des erstinstanzlichen Rechtsanwalts nicht zurechnen lassen.

 

Orientierungssatz

Unterhalt nicht ehelich geborener Kinder und deren Mutter bei Unterhaltspflichten aus geschiedener Ehe.

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1602, 1603 Abs. 1, §§ 1610-1611, 1615 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Flensburg (Aktenzeichen 91 F 109/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.09.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen in folgendem Umfang Unterhalt zu zahlen:

  1. an die Klägerin zu 1.

    1. für die Zeit vom 15.05. bis 31.12.1998 restliche 3.745,– DM,
    2. für die Zeit vom 16.05. bis 31.06.1999 monatlich 42,– DM,
    3. für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.1999 monatlich 30,– DM,
    4. für die Zeit vom 01.09. bis 31.10.1999 monatlich 11,– DM und
    5. für die Zeit vom 01.10. bis 26.12.2000 monatlich 39,– DM;
  2. jeweils an die Klägerin zu 2. und zu 3. zu Händen der Klägerin zu 1.

    1. für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.1998 restliche 200,– DM,
    2. für die Zeit vom 01.01. bis 15.05.1999 über freiwillig gezahlte

      224,– DM monatlich weitere 25,– DM monatlich,

    3. für die Zeit vom 01.09. bis 31.10.1999 über freiwillig gezahlte

      124,– DM monatlich hinaus weitere 25,– DM monatlich.

Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerinnen 4/5 und der Beklagte 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen die Zahlung von Unterhalt ab Mai 1998.

Die Klägerin zu 1. und der Beklagte lebten von August 1994 bis Mai 1998 eheähnlich zusammen. Der Beklagte hatte sich zuvor von seiner Ehefrau getrennt. Die Ehe ist geschieden. Aus der Verbindung der Klägerin zu 1. mit dem Beklagten sind die Klägerinnen zu 2. und 3. hervorgegangen. Im Mai 1998 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber war er noch bis Juli 1998 in Höhe von monatlich 210,– DM zum Unterhalt verpflichtet. Aus der Ehe hat er außerdem die

am 1987 geborene Tochter A.

Der Beklagte war Busfahrer bei der Stadtwerke F. Zumindest bis September 1998 war er nebenberuflich als Hausmeister für das Wohnheim „” in Flensburg tätig.

Am 06.04.1999 erkrankte der Beklagte. Vom 18.05. bis 19.07.1999 erhielt er Krankengeld. Anschließend befand er sich auf einer von der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein bewilligten Kur bis zum 23.08.1999. In dieser Zeit erhielt er Übergangsgeld. Vom 24.08. bis 17.10.1999 erhielt er erneut Krankengeld. Anschließend wurde er in der Verwaltung der Stadtwerke eingesetzt. Nach dem sogenannten einheitlichen Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung vom 14.09.1999 war er aufgrund anhaltender Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach links aus Sicherheitsgründen als Busfahrer nicht mehr einsetzbar.

Der Beklagte hat während des Zusammenlebens mit der Klägerin zu 1. einen Kredit aufgenommen. Diesen tilgt er mit monatlich 86,– DM. Gegenüber dem Sozialamt der Stadt Flensburg führt er eine Forderung mit monatlich 50,– DM zurück.

An die eheliche Tochter A zahlte der Beklagte bis August 1999 monatlich 318,– DM. Aufgrund einer vor dem Jugendamt der Stadt Flensburg errichteten Urkunde vom 03.02.2000 zahlt er an sie ab September 1999 107 % des jeweiligen Regelbetrages, und zwar bis Oktober 1999 der zweiten Altersstufe und ab November 1999 der dritten Altersstufe.

Die Klägerin zu 1. erhält Sozialhilfe und pauschaliertes Wohngeld.

Sie hat Unterhalt in Höhe von Beträgen verlangt, die auf einer entsprechenden Prozeßkostenhilfebewilligung des Familiengerichts beruhen; ab Januar 1999 waren dies monatlich 878,85 DM.

Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben Unterhalt nach der Einkommensgruppe 2 der Tabelle zum Kindesunterhalt verlangt. An sie zahlt der Beklagte freiwillig den Mindestunterhalt, ausgenommen für die Zeit von August bis Oktober 1999. Für diese Monate hat der Beklagte an jedes Kind nur 124,– DM monatlich gezahlt.

Das Sozialamt der Stadt Flensburg hat die auf das Amt übergangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung treuhänderisch auf die Klägerin zurückübertragen.

Das Amtsgericht hat den Klagen weitgehend entsprochen. Es hat dem Beklagten auch nach Beendigung seiner Hausmeistertätigkeit fiktiv weiterhin Nebeneinkünfte in Höhe von monatlich 300,– DM zugerechnet. Den Unterhalt für die Klägerin zu 1. hat es entsprechend demjenigen einer getre...

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