Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung des Unterhalts der Mutter einer nicht ehelich geborenen Tochter gegenüber dem Vater des Kindes bei gleichzeitigem Unterhaltsanspruch gegen einen geschiedenen Ehemann und gleichzeitiger Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber einem weiteren nicht ehelich geborenen Kind.
Orientierungssatz
Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes.
Normenkette
BGB § 1615l Abs. 2, § 1516 Abs. 1, § 1570
Beteiligte
Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober |
Rechtsanwalt Dr. Schömers |
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Urteil vom 19.03.1999; Aktenzeichen 60 C 23/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Pinneberg vom 19. März 1999 im Ausspruch zu Ziffern I., III. und V. des Tenors teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 01. Dezember 1996 folgende Unterhaltsbeträge für die Klägerin zu zahlen:
- Für Dezember 1996 bis Dezember 1997 monatlich 355,– DM,
- für Januar 1998 bis Juli 1998 monatlich 400,– DM und
- für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 20. Oktober 1999 monatlich 520,– DM.
Der Unterhalt ist für die Zeit bis zum 04. Februar 1998 an die Klägerin selbst und für die Zeit ab 05. Februar 1998 an das Sozialamt der Stadt Wedel zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, die des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin und der am … geborene Beklagte sind Eltern des nicht ehelich geborenen Kindes … L., geb. am ….
Der Beklagte erkannte durch Urkunde des Fachdienstes Soziale Dienste Amtspflegschaften und -vormundschaften des Kreises Pinneberg vom 27.08.1997 an, Vater der Tochter L zu sein, und verpflichtete sich, an das Kind ab 21.10.1996 den Regelunterhalt zzgl. 35 % des Regelbedarfs zu zahlen.
Die Klägerin hat aus einer im Jahre 1987 geschiedenen Ehe zwei weitere Kinder,
- Je, geb. am …, und
- R, geb. am.
Die Kinder leben bei ihr. Der geschiedene Ehemann ist wieder verheiratet und hat aus dieser zweiten Ehe ein weiteres Kind, Ju, geb. am … Er ist seiner Ehefrau ergänzend unterhaltspflichtig. Die Klägerin erhielt nach der in der früheren DDR ausgesprochenen Scheidung Unterhalt für die Kinder Je und R, jedoch keinen Ehegattenunterhalt, weil sie zur Zeit der Scheidung erwerbstätig war. 1989 ging die Klägerin mit Je und R nach Westdeutschland und lebte im wesentlichen von Sozialhilfe. Vom 14.12.1995 bis zum 31.01.1996 war die Klägerin als Verkäuferin bei der Firma A in H tätig.
Der Beklagte ist vollschichtig als Arbeiter im Bauhof der Stadt W beschäftigt. Daneben war er bis März 1999 bei der Glas- und Gebäudereinigungsfirma … tätig. Der Beklagte ist Vater eines weiteren nicht ehelichen Kindes, M Hartmann, geb. am …. Der Sohn M befindet sich seit August 1998, dem Eintritt seiner Volljährigkeit, in der Ausbildung.
Die Klägerin hat Stufenklage erhoben, mit der sie Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab Dezember 1996 verlangt hat. Daneben hat sie einen Antrag auf Kostenersatz für die Babyausstattung in Höhe von zunächst 2.544,44 DM verlangt.
Das Familiengericht hat durch Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 04.12.1998 festgestellt, daß der Auskunftsanspruch der Klägerin in der Fassung des Anerkenntnisses des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 27.07.1998 erledigt ist.
Zuletzt hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
- an sie ab Dezember 1996 einen monatlichen Unterhalt von 1.192,– DM und ab August 1998 von 1.407,– DM zu zahlen,
- ferner an sie 1.548,50 DM für die Babyausstattung als Sonderbedarf zu zahlen.
Die Klage auf Zahlung von mehr als 1.548,50 DM für die Babyausstattung hat sie zurückgenommen.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Pinneberg hat durch Urteil vom 19.03.1999 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 1.082,– DM für Dezember 1996 bis Juli 1998, 1.407,– DM monatlich für August 1998 bis Dezember 1998, 1.070,– DM monatlich für Januar bis März 1999 und 744,– DM monatlich für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 20.10.1999 zu zahlen. Die weitergehende Unterhaltsklage hat es abgewiesen. Ferner hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.548,50 DM für die Babyausstattung zu zahlen.
Gegen die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.
Er trägt vor, das Familiengericht habe zu Unrecht den Unterhalt nach dem Maßstab des § 1578 BGB zugesprochen. Die Parteien seien nicht miteinander verheiratet gewesen. Im Rahmen des Unterhalts nach § 1615 l BGB gelte ein anderer Maßstab. Als Obergrenze könne sie nur beanspruchen, was ihr als Einkommen infolge der Schwangerschaft entgangen sei. Hierfür fehle es an einem nachvollziehbaren Vortr...