Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 11 O 18/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Lübeck vom 17.4.2001 – 11 O 18/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von im Rahmen einer Kapitalanlage geleisteten Einzahlungen.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. in der Vermittlung, dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art besteht. Sie wirbt um eine Vielzahl von Anlegern, denen sie unter der Bezeichnung „Südwestrentaplus” durch „mitunternehmerische Beteiligung” – vorzugsweise im Wege einer Beteiligung als stiller Gesellschafter – einen Vermögensaufbau insbesondere zur Altersvorsorge ermöglichen will. Der Kläger und die Beklagte unterzeichneten am 4./7.12.1998 nach einem Beratungsgespräch des Klägers mit dem für die Beklagte tätigen Anlageberater Meyer einen „Zeichnungsschein” (Anlage 1, Bl. 7/8 d.A.), laut dessen der Kläger sich als „atypischer stiller Gesellschafter” an der Beklagten im Wege eines „Ratensparprogramms” mit einer monatlichen Einzahlungsrate von 300 DM für 180 Monate zzgl. 5 % Agio (2.700 DM), insgesamt also mit 56.700 DM, unter Verzicht auf ein Entnahmerecht und Wahl der Wiederanlage der jährlichen Ausschüttung beteiligen sollte. Der „Zeichnungsschein” enthielt u.a. eine Widerrufsbelehrung.
Von den vereinbarten Raten i.H.v. monatlich insgesamt je 315 DM ab dem 1.12.1998 zahlte der Kläger ab Dezember 1998 bis einschließlich Mai 2000 insgesamt 18 Raten je 315 DM zzgl. einer bei Vertragsabschluss im Dezember 1998 gezahlten Sonderleistung i.H.v. 6.000 DM, insgesamt also 11.670 DM. Mit Schreiben vom 13.11.2000 (Anlage 7, Bl. 18 f. d.A.) kündigten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten u.a. die hier streitgegenständliche Beteiligung Nr. 299201448, da nach Auffassung des Klägers der Anlageberater Meyer ihn nicht hinreichend über die wirklichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe und eine entsprechende Aufklärung auch nicht den Prospekten zu entnehmen gewesen sei. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 10.5.2000 (Anlage 5, Bl. 12 d.A.) der Beklagten mitgeteilt, dass er für die Renovierung seines Hauses finanzielle Mittel benötige und – da die vorliegenden Unterlagen „in diesem Punkt sehr vage und für uns Laien äußert unverständlich” seien – darum bitte, ihm „in einer auch einem Nichtjuristen verständlichen Form mitzuteilen, wie wir die bei Ihnen eingezahlten, erheblichen Beträge aktivieren können”.
Im die Beteiligungen betreffenden Emissionsprospekt der Beklagten (Bl. 123 d.A.) heißt es auf S. 28 u.a.
„Allgemeine Risiken
Die stillen Gesellschafter gehen eine Beteiligung ein, die nach der projektierten Entwicklung erhebliche Vorteile und einen kontinuierlichen Vermögensaufbau gewährleistet. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, keine Risiken einzugehen bzw. die latenten Risiken soweit wie irgend möglich zu minimieren. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass unvorhersehbare, gesamtwirtschaftliche, einzelwirtschaftliche, steuerrechtliche oder steuerpolitische Entwicklungen die projektierten Ergebnisse negativ beeinflussen. Eine absolute Gewähr für das stille Beteiligungskapital und die prognostizierten Gewinnpläne in der Südwest Finanz-Vermittlung Zweite AG kann daher nicht gegeben werden.
Spezielle Unternehmerrisiken
Die Südwest Finanz-Vermittlung Zweite AG investiert das Kapital der stillen Gesellschafter in Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen und sonstigen Vermögensanlagen. Es können daher auch branchenspezifische Risiken und damit nachteilige Auswirkungen für die stillen Gesellschafter nicht völlig ausgeschlossen werden. Als Beispiele seien genannt.
- Genereller Verfall der Immobilien- und Mietpreise,
- Verschlechterung der Verkehrsanbindung oder der Sozialstruktur des Standortes einer Immobilie,
- schlechtere Konditionen beim Abschluss von Zwischen- und Endfinanzierungen,
- zu gering kalkulierte Instandhaltungs- und Werterhaltungsaufwendungen,
- generelle Managementfehler.
Es handelt sich hierbei nur um eine Aufzählung von Risikobeispielen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Allgemeine steuerliche und wirtschaftliche Risiken
…
Die Beteiligung an dem Unternehmen der Südwest Finanz-Vermittlung Zweite AG ist eine Anlageform, bei der derzeit noch nicht sämtliche einzelne Investitionsvorhaben der Gesellschaft bzw. deren Bedingungen zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers endgültig feststehen. Insoweit stellt die Beteiligung an der Südwest Finanz-Vermittlung Zweite AG als atypische stiller Gesellschafter auch eine Ve...