Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 30.09.2014; Aktenzeichen 8 O 118/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Flensburg vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Gegenstandswert wird auf 30.541,92 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht materiellen und immateriellen Schadenersatz wegen eines Unfalls bei Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten zu 1. geltend. An den Baumfällarbeiten war der Beklagte zu 2. beteiligt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Beklagte zu 2. hafte nicht aus § 823 BGB. Zwar habe er in adäquat kausaler Weise den Sturz des Klägers aus der Gondel des Hubwagens und damit die Verletzung herbeigeführt. Dies sei ihm aber haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Der Kläger sei nicht als Außenstehender verletzt worden. Im Vordergrund stehe die eigene freie Entschließung des Klägers, sich an den Arbeiten zu beteiligen, deren Gefahren er habe erkennen können und müssen und deren schädigende Folgen er für sich selbst erst ausgelöst habe. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein Verbot sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Die Rolle des Schädigers an dem gefahrträchtigen Unternehmen beschränke sich auf die bloße Teilnahme, so dass es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Schadenserfolg und der verletzten Verhaltensnorm fehle. Etwas anderes gälte - so das LG - nur dann, wenn der Beklagte zu 2. sich durch die Inanspruchnahme einer übergeordneten Stellung als Experte und Wortführer im Verhältnis zum Kläger in einer Garantenstellung für die Durchführung des Unternehmens begeben hätte. Eine solche Vorrangstellung des Beklagten zu 2. habe das Gericht nicht feststellen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2. den Hubwagen alleine positioniert habe und federführend bei der Durchführung der Fällarbeiten gewesen sei. Auch der Umstand, dass die verwendeten Spanngurte, die den Ast halten sollten, vom Beklagten zu 2. stammten, führe nicht zu einer Haftung. Es stehe nicht fest, dass das Reißen der Gurte adäquat kausal für den Unfall war. So stehe nicht fest, ob das Seil bereits riss, bevor der Kläger aus der Hebebühne geschleudert worden sei. Der Kläger habe zudem das Seil selbst in der Hand gehalten und es in Augenschein nehmen können.
Aus diesen Gründen hafte auch die Beklagte zu 1. nicht. Die Beklagte zu 1. hafte auch nicht wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Eigentümerin des Grundstücks. Die Schäden seien nicht durch einen gefahrgeneigten Zustand des Grundstücks entstanden.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten weiter, lässt sich aber nunmehr ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen. Er macht geltend:
Die Beklagten hafteten gemeinschaftlich als Veranstalter von Baumfällarbeiten. Es sei ihr Anliegen gewesen, eine Esche zu beseitigen, wegen der man Konflikte mit einer Bahnlinie befürchtet habe. Wegen dieses Bedarfs sei die Veranstaltung der Baumfällarbeiten den Beklagten zuzurechnen. Die freiwillige Teilnahme an der Veranstaltung befreie den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Beklagten seien nicht lediglich bloße Teilnehmer an einem gefahrträchtigen Unternehmen gewesen. Ihr Wunsch, die Esche zu fällen, sei Auslöser der Baufällaktion gewesen. Sie hätten damit die maßgebliche Ausgangsursache für das gefahrträchtige Unternehmen gesetzt.
Die konkreten Arbeiten, bei deren Ausführung es zu dem Unfall gekommen sei, gingen allein auf Belange der Beklagten zurück. Der Beklagte zu 2. habe den Wunsch gehabt, zusätzlich zum Fällen einer Esche auch noch Lindenkronen zu stutzen.
Der Beklagte zu 2. habe zusätzliche Gefahrenkreise geschaffen, indem er für die Baumfällarbeiten einen ungeeigneten Hubsteiger beschafft und Seile verwendet habe, die ungeeignet gewesen seien. Der Zeuge B. habe auch darauf hingewiesen, dass der Steiger zu klein sei. Der Beklagte zu 2. hafte, weil er ein wesentliches Hilfsmittel bereitgestellt habe, das ungeeignet sei. Seile seien nach den Unfallverhütungsvorschriften ausschließlich zum Abseilen von Pflanzenteilen vorgesehen. Durch das Bereitstellen der Seile habe der Beklagte zu 2. jedenfalls einen zusätzlichen Gefahrenkreis geschaffen. Dass der Kläger aus dem Korb geschleudert worden sei, nachdem zunächst der schwere Ast den Hubwagen heruntergedrückt habe, so dass dieser anschließend wieder hochschnellte, se...