Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 7 O 139/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.1.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.773,10 DM = 3.974,32 Euro.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger waren als erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten in mehreren beim AG P. anhängigen Familiensachen des Beklagten anwaltlich tätig. Ihre Gebühren wegen ihrer Tätigkeit im Verfahren auf Auskunft und Trennungsunterhalt, im Ehescheidungsverfahren, im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Unterhalts und im weiteren einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zahlung eines Prozesskostenvorschusses haben die Kläger in der Klageschrift abgerechnet. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 19.500,60 DM. Die Auftragserteilung über die Korrespondenzanwälte und die Gebührenhöhe entsprechend der in den genannten Verfahren entfalteten Tätigkeit sind unstreitig, denn der Beklagte erhebt keine gebührenrechtlichen, sondern materiell-rechtliche Einwendungen. Demnach steht fest, dass die Kläger die eigenen gebührenrechtlichen Ansprüche aufgrund des Anwaltsauftrags und der tatsächlich erfolgten Vertretung des Beklagten schlüssig vorgetragen haben.
Die Kläger machen weiterhin aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 12./13.4.2000 die Korrespondenzgebühren der Rechtsanwälte J. und Partner in H. gem. Rechnungen vom 12.4.2000 über 2.840,96 DM und 659,21 DM geltend. Auch insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte den Korrespondenzanwälten einen Anwaltsauftrag erteilt hat. Die Abtretung der Anwaltsgebühren an die Kläger begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil im Verhältnis zwischen Verkehrsanwalt und Prozessbevollmächtigten kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen kann. Soweit noch im ersten Rechtszug gebührenrechtliche Einwendungen erhoben worden sind, sind sie in der Berufungsbegründung nicht weiter verfolgt worden (Fotokopierkosten und Zahlung eines weiteren Vorschusses von 1.400 DM).
2. Der Beklagte beauftragte Anfang 1996 den H. Anwalt Dr. V., ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Bereits seit 1987 hatte der Beklagte von seiner Ehefrau getrennt gelebt. Da das Scheidungsverfahren beim AG P. durchgeführt werden musste, beauftragte Rechtsanwalt Dr. V. durch Schreiben vom 20.2.1996 die Kläger mit der Vertretung des Beklagten und vereinbarte Gebührenteilung, da Rechtsanwalt Dr. V. die im Scheidungsverfahren erforderlichen Schriftsätze fertigen wollte. Die weitere Korrespondenz sollten die Kläger mit Rechtsanwalt Dr. V. führen. Am 19.2.1996 wurde der Ehescheidungsantrag gestellt, so dass es zum Scheidungsverfahren 49 F 64/96 AG P. kam.
Am 6.3.1996 erhob die Ehefrau des Beklagten Klage gegen ihn auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt, wodurch es zum Verfahren 49 F 89/96 AG P. kam. Auch in diesem Verfahren traten die Kläger als Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf, während Rechtsanwalt Dr. V. als Korrespondenzanwalt tätig wurde. Im Gegensatz zum Scheidungsverfahren war entsprechend der damaligen Regelung des § 78 ZPO eine Vertretung durch die Kläger nicht erforderlich, weil auch Rechtsanwalt Dr. V. beim FamG P. gem. der damaligen Fassung des § 78 Abs. 2 ZPO postulationsfähig gewesen wäre. Im Hinblick darauf hält der Beklagte die Korrespondenzanwaltstätigkeit im Trennungsunterhaltsverfahrens für unnötig. Im Übrigen vermisst er eine ausreichende Belehrung über die mit der Korrespondenzanwaltstätigkeit verbundenen Mehrkosten.
Ein Rechtsanwalt schuldet seinem Mandanten grundsätzlich ungefragt keinen Hinweis auf die entstehenden Kosten, weil ein Mandant regelmäßig davon ausgehen muss, dass mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts Gebühren verbunden sind. Ausnahmsweise kann sich nach Treu und Glauben eine Hinweispflicht auch ohne Nachfrage des Mandanten ergeben, wenn etwa bei ungewöhnlichen Gegenstandswerten die sich daraus ergebenden hohen Gebühren das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Vermögensinteressen des Mandanten derart hohe Gebühren als zweifelhaft erscheinen lassen (BGH v. 13.3.1980 – III ZR 145/78, MDR 1980,828 = NJW 1980, 2128 [2130]; v. 18.9.1997 – IX ZR 49/97, MDR 1997, 1170 = NJW 1998, 136 [137]; v. 2.7.1998 – IX ZR 63/97, MDR 1998, 1313 = AG 1998, 583 = NJW 1998, 3486 [3487]).
Eine Belehrungspflicht über entstehende Mehrkosten kann sich unter Umständen bei der Einschaltung eines Verkehrsanwalts ergeben. Dies gilt vor allem dann, wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte nach Abschluss einer Instanz als Verkehrsanwalt tätig werden will, weil in einem derartigen Fall der Mandant häufig nicht übersehen kann, ob der Anwalt noch aufgrund des ursprünglichen oder aufgrund eines neuen Auftrags tätig wird. Deshalb soll eine Korrespondenzgebühr einem Anwalt, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeo...