Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen eins Pferdepensionsvertrages hat der Verwahrer nicht die Folgen einzustehen, die durch die bestimmungsgemäße Verabreichung von schadstoffhaltigem Futter eintreten, das von einer Fachfirma bezogen worden ist.
Orientierungssatz
Pflichten des Verwahrers im Rahmen eines Pferdepensionsvertrages
Normenkette
BGB §§ 280, 688, 823
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 21.02.1997; Aktenzeichen 4 O 148/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 150.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Verlust ihres Pferdes.
Die Klägerin war Eigentümerin des Fuchswallachs, der im Stall der Reitanlage stand, die vom Beklagten betrieben wird. Der Beklagte hielt in der Reitanlage insgesamt etwa 90 bis 100 Pferde. Neben eigenen Tieren handelte es sich um Pensionspferde, die überwiegend in einem eigenen Stall untergebracht waren.
Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin für ihr Pferd eine bestimmte Box (Nr. 36) zur Verfügung zu stellen und für die ordnungsgemäße Fütterung des Tieres zu sorgen. Als Entgelt hatte die Klägerin monatlich 600 DM zu zahlen.
Am 2. Dezember 1994 war das damals 5-jährige Pferd des Klägerin bis ca. 16.45 Uhr im Beritt. Anschließend wurde es zurück in seine Box geführt, ohne daß zu diesem Zeitpunkt Anzeichen einer Erkrankung festzustellen waren. Zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr wurde von Mitarbeitern des Beklagten gefüttert. Zusätzlich hatte das Pferd an diesem Tage von der Klägerin – wie regelmäßig – Möhren erhalten. Etwa 2 Stunden nach der Abendfütterung setzte bei starker Durchfall ein. Aus diesem Grunde erfolgte im Stall des Beklagten eine tierärztliche Behandlung. Am darauffolgenden Tag wurde das Pferd in die Klinik Dr. A transportiert. Trotz der dort fortgesetzten Behandlung mußte es eingeschläfert werden. Am 5. Dezember 1994 fand in der tierärztlichen Ambulanz S eine Sektion statt. In dem abschließenden Bericht, auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird (Bl. 12 d. A.), heißt es:
„Hochgradige katarrhalische Enteritis (Dünndarmentzündung) sowie nekrotisierende Typhilitis und Colitis (Dickdarmentzündung). Eine Infektion mit Bakterien, Viren oder Pilzen wurde nicht nachgewiesen. Das schließt Toxine von Bakterien oder Pilzen als Krankheitsursache jedoch nicht aus.”
Auf Veranlassung des Beklagten war noch in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1994 eine Probenentnahme von sämtlichen im Pensionsstall vorhandenen Futtermitteln erfolgt. Ein Assistent des behandelnden Tierarztes nahm nachfolgend Futterproben mit nach Hannover, wobei der Beklagte bestreitet, daß es sich dabei um die in seinem Stall gewonnenen handelte. Am 5. Dezember 1994 wurden die Proben im Institut für Tierernährung einer näheren Prüfung und Beurteilung unterzogen. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf Bl. 10/11 d. A. verwiesen. Der vom Landgericht bestellte Gutachter Prof. Dr. K hat in seinem Gutachten vom 25. März 1995 ergänzend ausgeführt, daß das Kraftfutter Kontaminationen aufweise. Es lasse sich das Ionophor Monensin nachweisen.
Die Klägerin hat behauptet, daß die krankheitsbedingte Einschläferung des Pferdes, das zum Zeitpunkt seines Todes einen Verkehrswert von wenigstens 150.000 DM gehabt habe, namentlich auf diese Monensin-Kontamination des Kraftfutters zurückzuführen sei. Das Kraftfutter habe der Beklagte verabreicht. Es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte das Ergänzungsfutter nicht richtig dosiert oder möglicherweise in einer nur für Rinder geeigneten Dosierung verabreicht habe. Der Beklagte halte direkt neben seinem Reitstall Rinder; bei Monensin handele es sich um einen Leistungsförderer für Mastrinder.
Überdies hätten am Schadenstag 13 andere Pferde ebenfalls an Durchfallerscheinungen gelitten, was zusätzlich auf eine Kontamination des verabreichten Kraftfutters hinweise.
Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Aufstellung der erkrankten Pferde Bl. 55 der Akten verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 150.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27. Juni 1995) zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt Kraftfutter verabreicht, schon gar nicht ein solches, das kontaminiert gewesen sei. Demgegenüber habe die Klägerin – entgegen seinem Rat – Zufütterungen mit einem „weißen Pulver” und mit Möhren vorgenommen.
Die Rinder halte er nicht zu Mastzwecken. Dementsprechend werde ihnen kein leistungsförderndes zusätzliches Futter verabreicht.
Auch die Behauptung der Klägerin, daß 13 weitere Pferde am Sc...