Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenschutz: Werbung für Waren unter Verwendung der olympischen Bezeichnungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise"; Grundrechtseingriff durch das gesetzliche Sonderrecht

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 1; OlympSchG §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 21.06.2012; Aktenzeichen 15 O 158/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2014; Aktenzeichen I ZR 131/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Kiel vom 21.6.2012 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.9.2008 (Anlage K 2) wegen der Bewerbung von Kontaktlinsen mit den Anpreisungen "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" im Internetauftritt der Beklagten ab. Die Beklagte gab die begehrte Unterlassungserklärung mit geringfügiger, vom Kläger akzeptierter Änderung ab, verweigerte aber die Begleichung der nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR berechneten anwaltlichen Abmahnkosten i.H.v. 1.641,96 EUR. Mit der am 12.1.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger Erstattung dieser Kosten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er als Rechtsnachfolger des NOK dessen Aufgaben, zugleich aber auch die dem NOK im Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (im Folgenden: OlympSchG) eingeräumte ausschließliche Befugnis zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen übernommen habe. Dieses Schutzrecht habe die Beklagte mit ihrer Werbung verletzt. Er - der Kläger - habe die Beklagte deshalb berechtigterweise abgemahnt und die Beklagte müsse die insoweit entstandenen Anwaltskosten tragen. Die Beklagte ist dem mit Klagabweisungsantrag entgegen getreten. Sie hält den Klaganspruch schon wegen Verfassungswidrigkeit des OlympSchG für nicht gegeben. Es verstoße als Einzelfallgesetz gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, überdies gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz sei zu unbestimmt und greife ohne hinreichende Rechtfertigung in verschiedene Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Satz 1 GG) ein. Auch bei angenommener Verfassungsgemäßheit des OlympSchG stünde dem Kläger kein Anspruch zu. Er sei nicht aktiv legitimiert, denn das OlympSchG gelte nur unmittelbar für das NOK. Außerdem habe die Beklagte keine vom OlympSchG erfasste Verletzungshandlung begangen. Denn ihre Werbung begründe weder eine Verwechslungsgefahr dahingehend, dass ein Verbraucher irrig ein Sponsorenverhältnis annehme, noch nutze sie die Wertschätzung der olympischen Spiele aus oder beeinträchtige diese. Jedenfalls sei ihr, eine tatbestandsmäßige Handlung unterstellt, kein Verschulden anzulasten. Im Übrigen seien die Anwaltskosten nach einem überhöhten Streitwert abgerechnet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist zwar von der Verfassungsgemäßheit des OlympSchG und auch von einer Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Auch hat es in der beanstandeten Werbung eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten zum Zwecke der Absatzförderung oder eine Benutzung der nach § 1 Abs. 3 OlympSchG geschützten Bezeichnungen gesehen, die die Beklagte ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers vorgenommen habe und die dem Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympschG unterfalle. Die Werbung führe aber nicht zu einer Verwechslungsgefahr i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympschG, weil die Beklagte nur das Interesse des Verkehrs an dem Ereignis der Olympischen Spiele selbst ausgenutzt habe, um die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erlangen, aber nicht den Eindruck hervorgerufen habe, dass ein Sponsorenverhältnis bestünde. Auch habe sie nicht den Tatbestand des unlauteren Ausnutzens der Wertschätzung der geschützten Bezeichnungen verwirklicht. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten die Wertschätzung für das Original nicht auf die beworbenen Produkte übertragen, weil diese davon verschieden seien. Ebenso wenig assoziiere der Verbraucher mit den Olympischen Spielen eine bestimmte Qualität, die er auf die Produkte der Beklagten übertragen könne. Letztlich sei auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte durch die Bewerbung mit guten, "olympischen" Preisen und Rabatten die Wertschätzung der Olympischen Spiele beeinträchtigen könne.

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

In der Berufungsbegründung rügt er im Kern, dass das LG fehlerhaft markenrechtliche Grundsätze zur Anwendung gebracht habe. Es habe der Sache nach nur eine "markenmäßige B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge