Bewertungsportal: Makler muss scharfe Kritik einstecken
Bewertungsportale sind für viele Kunden eine wichtige Orientierung. Oftmals lassen Nutzer dort ihrem Ärger freien Lauf. In der Regel müssen Anbieter sich das gefallen lassen, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (OLG Schleswig, Urteil v. 16.2.2022, Az. 9 U 134/21).
Google-Bewertung: Wie kritisch darf es sein?
Der auf Unterlassung klagende Makler ist mit seinem Geschäftsbetrieb bei der Plattform Google Places registriert, auf der Kunden die Möglichkeit haben, zu Geschäftskontakten Bewertungen einzustellen. Der beklagte Kunde rief im Büro des Maklers an und erkundigte sich nach einer von diesem im Internet offerierten Wohnung. Er bat den Makler, dem Verkäufer ein erheblich unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot zu unterbreiten. Der Makler lehnte mit dem Verweis darauf ab, dass er "unseriöse" Angebote nicht weitergeben werde.
Nach Erhalt eines Exposés erhöhte der Kunde sein Angebot und bat erneut, dieses dem Verkäufer weiterzuleiten, und nach weiterer Korrespondenz teilte der Makler dem Kunden mit, dass er keine Reaktion erhalten habe. Die Parteien diskutierten sodann über die Rechte und Pflichten eines Maklers. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als "Kunde". Aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Maklers fühle er sich nicht ernst genommen. Der Makler entgegnete darauf, dass man "erst Kunde sei, wenn man gekauft habe".
Der Kunde bewertete den Makler daraufhin auf Google Places mit einem Stern. Dazu schrieb er: "Arrogant und wenig hilfsbereit. Kein wirklicher Einsatz für einen potenziellen Käufer. Ich rate ab, auch für eventuelle Verkäufer." "Ich persönlich empfand Herrn Z. als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr Z. sagte mir: 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat.' Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt."
Gericht weist Unterlassungsklage des Maklers ab: Bewertung nicht rechtswidrig
Das Gericht hielt die Bewertung für nicht rechtswidrig und wies die Unterlassungsklage des Maklers gegen den potenziellen Käufer mit dem Argument ab, dass die negative Bewertung zwar geeignet war, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen. Die Bewertung sei aber unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht rechtswidrig.
Das Werturteil, "sich nicht geschätzt gefühlt zu haben", steht laut Meinung des Gerichts im Vordergrund und ist unter dem Schutz des Grundgesetzes als zulässige Meinungsäußerung. Hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit habe das Interesse des Bewerteten zurückzutreten.
Bei der Interessenabwägung zwischen den Parteien hat das Gericht zudem zum Nachteil des Maklers berücksichtigt, dass der zur Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht habe, um Kunden zu werben, dass Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht seien und das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen, durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist.
Praxishinweis
Der Makler sollte sich bei Äußerungen über seine Kunden zurückhalten und immer eine ganz neutrale, freundliche und nicht abwertende Position einnehmen, da ansonsten die Werbemaßnahme – die eigentlich für das Geschäft von Vorteil seien sollte – schnell durch in der Ehre verletzte oder unzufriedene Kunden genutzt wird, um ihren Unmut/ihre Enttäuschung zu verbreiten.
Der Beitrag erschien im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 04/2022.
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