Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 4 O 197/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 22.04.2020, Az. 4 O 197/18, wird zurückgewiesen. Der Kläger ist im Übrigen des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er diese konkludent zurückgenommen hat.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von ihm erworbenen Neufahrzeug geltend.
Mit Datum vom 26.11.2015 bestellte der Kläger beim Porsche Zentrum K., S. & H. S. GmbH - einer autorisierten Händlerin der Beklagten - einen Porsche Macan S Diesel V6 TDI zu einem Kaufpreis von 84.500,01 EUR brutto, welcher am 10.02.2016 an den Kläger ausgeliefert wurde (Lieferschein als Anlage K 1, Bl. 18 f. d.A.). In dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug ist ein 3,0 Liter V6-Dieselmotor des Herstellers Audi mit einer Leistung von 190 kW (258 PS) verbaut, den die Beklagte - die selbst seit Jahrzehnten ausschließlich Benzinmotoren entwickelt - zugekauft hat. Die Firma Audi, die ebenso wie die Beklagte eine Konzerntochter der Volkswagen AG ist, hat dabei im Auftrag der Beklagten auch die Motorsteuerungssoftware entwickelt und die fahrzeugspezifischen Anpassungen vorgenommen.
Bei Auslieferung war das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Motorsteuergeräte-Software versehen, deren konkrete Bedatung des Warmlaufmodus (SCR-Katalysator) später vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als unzulässig beanstandet wurde.
Nachdem im September/ Oktober 2015 Anhaltspunkte dafür bekannt wurden, dass in der US-amerikanischen Variante des in dem Porsche Cayenne des Modelljahres 2015 verbauten 3,0 Liter V6 (TDI) Motors unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet worden seien, bestätigte die Konzernschwester Audi der Beklagten wiederholt schriftlich, dass die an die Beklagte gelieferten V6 (TDI) Motoren mit EU-Abgaskonzepten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die als Anlagen Annex 1a sowie 1 c bis 1 d (Bl. 115 ff. d. A.) eingereichten Bestätigungen der Audi AG verwiesen.
Die Beklagte führte eine mit dem Kraftfahrtbundesamt durchgeführte freiwillige Servicemaßnahme durch. Im Zuge dieser Servicemaßnahme erhielt auch das Fahrzeug des Klägers am 11.01.2017 ein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes, intern mit WG22 bezeichnetes Software-Update. Später wurde ein zweites Update erforderlich. Das Fahrzeug hatte zur Zeit der Verhandlung vor dem Landgericht Kiel vom 12.02.2020 eine Kilometerleistung von 53.271 km und am Tag der Verhandlung vor dem Senat eine Gesamtlaufleistung von 68.539 km
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB sei nicht gegeben. Zwar spreche vieles dafür, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den Kläger durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der inzwischen als unzulässig eingestuften Motorsteuerungssoftware geschädigt habe. Ob der objektive Tatbestand des § 826 BGB vorliegend erfüllt sei, könne jedoch dahinstehen. § 826 BGB setze nämlich in subjektiver Hinsicht Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände voraus, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen. Ein solcher Vorsatz könne nicht festgestellt werden. Es genüge nicht, dass die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar gewesen wären und der Handelnde sie hätte erkennen können oder müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der damalige Vorstand der Beklagten oder sonst ein verfassungsmäßig Berufener im Sinne des § 31 BGB im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs oder aber bei Auslieferung an den Fahrzeughändler überhaupt Kenntnis der maßgeblichen Umstände - insbesondere von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware - gehabt habe. Der Kläger behaupte lediglich pauschal, der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten erfolgt. Soweit der Kläger dabei auf personelle Verflechtungen zwischen der VW AG und der Dachgesellschaft Porsche abstelle, sei dies unerheblich. Auch die pauschale Verweisung auf staatsanwaltschaftliche Maßnahmen reiche nicht aus.
Soweit der Kläger auf ein Urteil der 1...