Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Nachbesserungsrechts gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B

 

Normenkette

VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 15.06.2016)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.06.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 12.615,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 11.421,56 EUR seit dem 17.10.2012 und auf weitere 1.193,44 EUR seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand die auf den Mangelbeseitigungsaufwand von 12.615,00 EUR anfallende Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe von zurzeit 19 % zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 56 % und die Beklagte 44 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger 48 % und die Beklagte 52 %. Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (LG Hamburg 313 OH 32/09) tragen die Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen Schadenersatz wegen Mängeln eines Einfamilienhauses.

Die Parteien schlossen am 19.12.2005 einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses in Hamburg unter Einbeziehung einer Baubeschreibung (Anlagen AST 1 und AST 2, Anlagenband der Beiakte LG Hamburg 313 OH 32/09). Die Beklagte errichtete das Haus. Die Abnahme fand am 16.12.2006 statt (Protokoll Anlage AST 8, AB d. BA.). Wegen von ihnen behaupteter Mängel leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Hamburg ein.

Die Parteien hatten einen Sockel von 18 cm oberhalb der Geländeoberfläche vorgesehen, um eine Stufe vor dem Hauseingang anlegen zu können. Bei der Herstellung der Außenanlagen, die von den Klägern veranlasst wurde, ist das Niveau des Geländes etwa in Höhe des Fertigfußbodens des Gebäudes angelegt worden. Eine Abdichtung des Putzes des Wärmedämmverbundsystems ist nicht vorgenommen worden, und es ist auch nicht durch Noppenfolie oder Kies oder ähnliches geschützt worden. Der Putz des Wärmedämmverbundsystems ist bis zu einer Höhe von etwa 70 cm durchfeuchtet. Die Perimeterdämmung reicht bis etwa 16 cm oberhalb des Terrassenbelages. Wegen eines etwaigen Mangels der Perimeterdämmung erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Im Erdgeschoss hat sich im Wohnzimmer und in der Küche der Estrich am Rand um bis zu 9,9 mm gesenkt, so dass ein Spalt zwischen den Bodenfliesen und den Sockelfliesen entstanden ist.

Die Kläger haben zunächst, der Aufstellung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 25.01.2012 folgend, die Zahlung von Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 20.100,62 EUR brutto verlangt. Sie haben dann ihre Klage umgestellt und die Zahlung von 16.942,86 EUR netto und die Feststellung, dass ihnen auch Umsatzsteuer zu erstatten ist, sowie die Herstellung des Estrichs verlangt. Den Zahlungsantrag haben sie zuletzt auf 21.680,35 EUR nebst Zinsen erhöht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat unter Verwertung des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren und nach Einholung von Ergänzungsgutachten sowie Vernehmung eines Zeugen unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 16.159,05 EUR nebst Zinsen verurteilt und insoweit die begehrte Feststellung getroffen. Es hat, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B die Zahlung von 13.985,08 EUR netto wegen der Durchfeuchtung des Sockelbereichs des Wärmedämmverbundsystems verlangen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen fehle die Abdichtung des Putzes und die Perimeterdämmung sei nicht 50 cm über die Geländeoberkante geführt worden bzw. 30 cm nach DIN. Dafür seien die Kläger nicht verantwortlich. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Parteien sich darüber geeinigt hätten, die Abdichtung aus dem Leistungsbereich der Beklagten auszunehmen. Die entsprechende Pflicht der Kläger folge nicht bereits aus dem Bauvertrag. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege die Abdichtung in der Verantwortung der Beklagten. Verjährung sei nicht eingetreten, weil nach der Symptomtheorie der Hinweis auf die Durchfeuchtung ausreiche. Ferner hätte es nach den Ausführungen des Sachverständigen Schäden auch gegeben, wenn fachgerecht ein Regenprallstreifen und eine Sickerschicht ausgeführt worden wären.

Dagegen hätten die Kläger keinen Anspruch auf die Neuherstellung des Estrichs, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen insoweit kein Mangel bestehe. Nach den Ausführungen des Inst...

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