Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b. Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; künftig: Richtlinie 2008/48/EG) folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG so zu verstehen, dass in dem Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens nur angegeben werden müssen, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen?

2. a) Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz nicht als konkrete Zahl angegeben ist, sondern der Kreditgeber nur seinen Anspruch auf die Verzugszinsen verliert? Falls diese Frage zu bejahen ist: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?

2. b) Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 1. gestellte Frage verneint: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht angegeben sind? Falls diese Frage zu bejahen ist: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?

3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 2. a) oder 2. b) gestellte Frage verneint oder die Einschränkung von Voraussetzungen abhängt: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der Kreditgeber die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines nach Widerruf zu Tage tretenden Verhaltens des Verbrauchers wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann, obwohl er selbst den Widerruf als unbegründet zurückweist?

4. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 3. gestellte Frage verneint: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einem Recht des Kreditgebers entgegensteht, im Falle eines verbundenen Geschäfts die Rückzahlung der bereits gezahlten Zins- und Tilgungsraten dauerhaft zu verweigern, wenn der Schuldner die im Rahmen des verbundenen Geschäfts gekaufte Sache nicht an den Kreditgeber herausgeben kann?

 

Normenkette

EGRL 48/2008 Art. 10 Abs. 2 Buchst. t, Art. 14 Abs. 1

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b. Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; künftig: Richtlinie 2008/48/EG) folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG so zu verstehen, dass in dem Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens nur angegeben werden müssen, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen?

2. a) Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz nicht als konkrete Zahl angegeben ist, sondern der Kreditgeber nur seinen Anspruch auf die Verzugszinsen verliert? Falls diese Frage zu bejahen ist: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?

2. b) Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 1. gestellte Frage verneint: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht angegeben sind? Falls diese Frage zu bejahen ist: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?

3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 2. a) oder 2. b) gestellte Frage verneint oder die Einschränkung von Voraussetzungen abhängt: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der Kreditgeber die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines nach Widerruf zu Tage tretenden Verhaltens des Verbrauchers wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann, obwohl er selbst den Widerruf als unbegründet zurückweist?

4. Fü...

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