Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenausspruch

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen 16 A 271/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 2 C 23.04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 16. Kammer, Einzelrichter – vom 02. August 2000 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Vorbemerkungen bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers zu berücksichtigen.

Insoweit wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1999 aufgehoben.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der Berechnung seines Ruhegehaltes ab 1. April 1999 die sogenannte Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom (künftig: Vorbemerkungen) zu berücksichtigen.

Der 1938 geborene Kläger war vom 02. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1963 Soldat auf Zeit, vom 01. April 1969 bis 16. Mai 1971 Angestellter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und ab 17. Mai 1971 Beamter im Dienst des Beklagten. Während dieser drei Zeiträume wurde der Kläger wiederholt auf Schiffen und zwar sowohl im Über- als auch im Unterwasserbereich verwendet. Insgesamt wurde er als Soldat auf Zeit zwei Jahre fünf Monate und 22 Tage auf einem Schnellboot, ein Jahr fünf Monate und 28 Tage auf einem U-Boot, als Angestellter zwei Jahre einen Monat und 16 Tage auf einem U-Boot und schließlich als Beamter sieben Jahre zehn Monate und 15 Tage auf einem U-Boot eingesetzt. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand am 01. April 1999 war der Kläger technischer Regierungsamtsrat.

Mit Schreiben vom 31. März 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten bei der Festsetzung des Ruhegehaltes die sogenannte U-Bootszulage zu berücksichtigen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 1999 ab. Für die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der Marinezulage nach Nr. 9a der Vorbemerkungen müsse mindestens ein Verwendungszeitraum von zehn Jahren in dem Dienstverhältnis erfüllt worden sein, aus dem die Versorgung zu gewähren sei. Hieran fehle es. Da der Kläger erst ab 17. Mai 1971 Beamter gewesen sei, könne erst ab diesem Zeitpunkt die Marinezulage berücksichtigt werden, die lediglich bis zum 31. März 1979 bezogen worden sei.

Mit Schreiben vom 22. August 1999 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, bei Addition der Zeiträume seines Dienstes an Bord von Schiffen/Booten im Überwasser- als auch im Unterwasserbereich (U-Boote) ergebe sich eine Summe von mehr als zehn Dienstjahren.

Mit Bescheid vom 23. September 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen werde in Nr. 3a der Vorbemerkungen geregelt. Hiernach gehöre u.a. auch die sogenannte Marinezulage nach Nr. 9a der Vorbemerkungen zu den ruhgehaltsfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden sei. Diese 10-jährige zulageberechtigende Verwendung müsse in dem Dienstverhältnis erfüllt sein, aus dem die Versorgung gewährt werde. Eine Zusammenrechnung von Angestellten- und Beamtendienstzeiten sei daher nicht möglich. Nur eine unmittelbar vor dem Dienstverhältnis liegende Zeit als Soldat auf Zeit sei einzubeziehen. Bei einer Unterbrechung der Dienstzeit könnten Zeiten des Bezuges einer Stellenzulage oder entsprechende Verwendungszeiten während des früheren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht berücksichtigt werden. Da zwischen dem Dienstverhältnis des Klägers als Soldat auf Zeit und seiner Wiedereinstellung eine Unterbrechung von ca. fünf Jahren liege sowie die Angestelltenzeit für die Bemessung des 10-jährigen Verwendungszeitraums ausscheide, könne lediglich die Zeit der Verwendung vom 17. Mai 1971 bis 31. März 1979 (sieben Jahre und 319 Tage) als Verwendungsdauer im Sinne der Nr. 3a der Vorbemerkungen berücksichtigt werden, so dass der Kläger die geforderte 10-jährige Mindestzeit nicht erfülle.

Der Kläger hat am 20. Oktober 1999 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung der Zulage als ruhegehaltfähig, da es nicht zutreffe, dass die Zulage aus einem einheitlichen Dienstverhältnis bezogen worden sein müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 26. Juli 1999 und 23. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die „U-Bootzulage” bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen.

Die Beklagte ha...

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