Überblick

Das obligatorische Schlichtungsverfahren betrifft zum einen bestimmte Nachbarstreitigkeiten. Zum anderen kann es auch für Ehrverletzungsstreitigkeiten angeordnet werden, was insoweit von Bedeutung ist, dass Nachbarstreitigkeiten häufig mit wechselseitigen Beleidigungen verbunden sind. Schließlich bezieht sich die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO auch auf vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 750 EUR, wobei allerdings Ansprüche, die im Mahnverfahren geltend gemacht werden, von dieser Regelung nicht erfasst sind (§ 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO).

Grund für die Zulassung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens durch landesgesetzliche Regelung war neben der Erwartung einer Entlastung der Gerichte 1. Instanz die Hoffnung, durch eine einvernehmliche Streitbeilegung Lösungen zu finden, die von beiden Streitparteien akzeptiert werden und damit Konflikte auch für die Zukunft möglichst auszuräumen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ganz nach dem Motto "Erst zum Schlichter, dann zum Richter" ist zum 1.1.2000 die Vorschrift des § 15a EGZPO[1] in Kraft getreten, die es den Bundesländern ermöglicht, die Erhebung einer Klage von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen.

[1] Eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung v. 15.12.1999, BGBl 1999 I S. 2400.

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