Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K schließt mit der B-GmbH einen Dienstleistungsvertrag ab und händigt B zur Erfüllung ihrer Pflichten einen Schlüssel zur Schließanlage aus. B verliert diesen. Da er beschriftet ist und erkennen lässt, um welches Gebäude es sich handelt, wird die Schließanlage ausgetauscht. K verlangt insoweit von B Schadensersatz.

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