Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Klausel unwirksam ist, kann der Mieter Feststellungsklage erheben.

Ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 ZPO liegt vor, wenn der Vermieter den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auffordert oder wenn der Mieter befürchten muss, dass sich der Vermieter auf die Wirksamkeit der Renovierungsklausel beruft. Hierfür reicht es jedenfalls aus, wenn der Mieter den Vermieter auffordert, sich entsprechend zu erklären, und der Vermieter die Anfrage nicht beantwortet.[1]

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