Die Parteien können vertraglich vereinbaren, dass eine unwirksame Renovierungsklausel durch eine wirksame Klausel ersetzt wird.

 
Hinweis

Auch formularvertraglich zulässig

Dies ist auch durch Formularvertrag möglich.

Der Vermieter darf allerdings die Unwissenheit des Mieters nicht ausnützen; vielmehr muss er den Mieter auf die Unwirksamkeit der Regelung hinweisen. Ohne einen solchen Hinweis ist die Vereinbarung intransparent. Ob der Mieter aufgrund einer solchen Heilungsvereinbarung verpflichtet ist, die in der davor liegenden Zeit entstandenen Abnutzungen zu beseitigen, richtet sich nach dem Inhalt der Vereinbarung. Regelmäßig wirkt die Heilungsvereinbarung zurück.[1]

[1] § 141 Abs. 2 BGB; Klimke, WuM 2010, S. 8, 9; a. A. LG München II, NZM 2008 S. 608.

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