Die Vertragsbedingungen (mit Ausnahme der in Abschn. 1.1.2.5 unter 1. bis 3. genannten) müssen grundsätzlich in einer einzigen Urkunde niedergelegt werden.

Besteht das Vertragswerk aus mehreren Urkunden oder gehören hierzu Anlagen, so muss sich aus der Vertragsgestaltung die Zusammengehörigkeit der Urkunden und Anlagen ergeben. Die Unterzeichnung eines Schriftstücks, das erst im Zusammenhang mit anderen, darin in Bezug genommenen Schriftstücken (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) die abgegebene Erklärung erkennen lässt, genügt zur Wahrung der Schriftform nur dann, wenn auf die andere Urkunde derart Bezug genommen wird, dass im Ergebnis die abgegebenen Erklärungen in einer Urkunde enthalten sind. Dazu wird in der Regel gefordert, dass das in Bezug genommene Schriftstück der unterzeichneten Urkunde unmittelbar beigefügt wird.[1] Erforderlich ist insoweit, dass die in Bezug genommenen Schriftstücke derart mit der unterzeichneten Urkunde verbunden werden, dass entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist,

 
Praxis-Beispiel

Klebe- oder Bindetechnik

Heften mit Faden, Anleimen, spezielle Klebe- oder Bindetechnik

oder die körperliche Verbindung muss als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern.

 
Praxis-Beispiel

Heftmaschine

Heften mit Heftmaschinen

 
Achtung

Auf feste Verbindung achten

Es genügt nicht, wenn das einzelne Schriftstück so beigefügt ist, dass es von den Übrigen jederzeit getrennt werden kann.

Es kommt nicht auf die größere oder geringere Festigkeit der Verbindung an, sondern darauf, ob die Verbindung den Willen erkennen lässt, dass die Schriftstücke eine Einheit bilden sollen, wie dies durch das Heften mit einer Heftmaschine bewirkt wird.[2] Der hier dargestellte Grundsatz gilt auch, wenn der Mietgegenstand unter Bezugnahme auf einen Lage- oder Grundrissplan konkretisiert werden soll.[3] In diesem Fall muss der Plan fest mit der Vertragsurkunde verbunden werden. Eine Ausnahme gilt, wenn sich der Mietgegenstand bereits aus der Vertragsurkunde ergibt.[4]

Ähnliche Grundsätze gelten, wenn die Mietvertragsurkunde aus mehreren Blättern besteht. Auch hier muss die Einheit der Vertragsurkunde erkennbar sein. Die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde kann entweder durch körperliche Verbindung oder aber sonst in geeigneter Weise[5] erkennbar gemacht werden. Allerdings muss die Verbindung von beiden Parteien gemeinsam gewollt sein. Die Verbindung kann im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss aber auch später (z. B. im Rahmen einer Ergänzungs-, Änderungs- oder Verlängerungsvereinbarung)[6] erfolgen. Es genügt allerdings nicht, wenn eine oder beide Parteien die für sie bestimmten Vertragsausfertigungen jeweils unabhängig voneinander zum Zweck der Aufbewahrung mittels einer Heftklammer zusammenfassen.[7]

[1] BGH, LM § 566 BGB Nr. 6.
[2] BGHZ 40 S. 225.
[5] OLG Düsseldorf, WuM 1994 S. 271 = DWW 1994 S. 119 = ZMR 1994 S. 213: Zusammenfassung in einem Ordner.
[6] LG Berlin, GE 1997 S. 963.
[7] OLG Düsseldorf, a. a. O..

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