Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bleibt hiervon unberührt.

 
Praxis-Beispiel

Zwingendes Schriftformerfordernis

Deshalb bedarf die Kündigungserklärung eines Mietverhältnisses[1], der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung nach § 574b BGB oder die Ausübung des Vorkaufsrechts[2] nach wie vor zwingend der Schriftform.

 
Praxis-Tipp

Unwirksame AGB und Abmahnungen vermeiden

Die AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen sind so abzuändern, dass sie Verbraucher i. S. v. § 13 BGB nicht mehr auf die Schriftform, sondern auf die Textform verweisen. Anderenfalls ist diese Formularklausel unwirksam.

Die Änderungen sind auch notwendig, wenn sich Anzeigen und Erklärungen nicht ausschließlich an Unternehmer gem. § 14 BGB, sondern an Verbraucher (§ 13 BGB) richten.

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