Ohne Erfolg! Nach der im Mai 2020 geltenden bayerischen Corona-Verordnung seien Schwimmbäder zu schließen gewesen. Dies habe auch für im Privateigentum stehende Freizeiteinrichtungen gegolten. B sei daher zu einer Maßnahme nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt gewesen. Denn die Übernahme der Geschäftsführung in Form der Schließung des Schwimmbades habe dem mutmaßlichen Willen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprochen, da ohne eine solche Maßnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und möglicherweise auch den Wohnungseigentümern selbst als Betreibern des Schwimmbades eine Geldbuße oder eine Strafe gedroht hätte und die vorherige Herbeiführung eines Beschlusses nicht möglich bzw. nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht Erfolg versprechend gewesen wäre und auch zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte.

Seit dem 1.12.2020 wäre im Übrigen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsstörerin anzusehen.

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