3.1 Rechtsgrundlage

Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Die Regelung setzt voraus, dass das Erheben und Verarbeiten der Daten "für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich (ist), die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen".

3.2 Zulässige Fragen

Zulässig sind:

Frage 4: Fragen nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen (wie viele Erwachsene, wie viele Kinder).
Frage 5: Die Frage nach Haustieren.
Frage 6: Fragen nach dem Beruf des Mietinteressenten, dem Arbeitgeber und dem Beschäftigungsverhältnis.
Frage 7:

Die Frage nach der Höhe des Nettoeinkommens.

 
Achtung

Einkommenshöhe ist tabu

Anders ist es, wenn die Miete von einer öffentlichen Stelle übernommen und unmittelbar an den Vermieter ausbezahlt wird.

Frage 8: Die Frage nach einem eröffneten und nicht abgeschlossenen Privatinsolvenzverfahren.
Frage 9: Die Frage, ob in den letzten 5 Jahren Räumungsklagen wegen Mietrückständen anhängig waren (zweifelhaft).
Frage 10:

Bei Eheleuten, Partnern und sonstigen Lebensgemeinschaften kann gefragt werden, ob der Mietvertrag mit beiden Eheleuten (Partnern) oder nur mit einer Person abgeschlossen werden soll.

 
Wichtig

Fragen nur an die Mietvertragspartei

In diesem Fall können die Fragen nach Beruf/Arbeitgeber, Einkommen und Mieterinsolvenz nur in Bezug auf die Mietvertragspartei gestellt werden.

3.3 Unzulässige Fragen

Unzulässig sind:

Frage 11:

Fragen nach der Religion, der ethnischen Herkunft und der Staatsangehörigkeit.

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist nach der hier vertretenen Ansicht zu differenzieren: Bei EU-Ausländern kann gefragt werden, aufgrund welcher Aufenthaltstitel sie sich in der BRD aufhalten.

Frage 12: Fragen nach Vorstrafen, Heiratsabsichten, Schwangerschaften, Kinderwünschen, nach der Mitgliedschaft in politischen Parteien, Gewerkschaften oder Mietervereinen.

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