4.1 Rechtsgrundlage
Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich wie beim Anmietinteresse des Interessenten (s. Abschn. 3.1) nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Mieters (Art. 6 Abs. 1a DSGVO) kann der Vermieter nicht zurückgreifen.
An die Freiwilligkeit werden hohe Anforderungen gestellt; daran kann es insbesondere dann fehlen, wenn der Mietinteressent damit rechnen muss, die Wohnung nicht zu erhalten, wenn er die Einwilligung dem Vermieter nicht erteilt (vgl. Erwägungsgrund 42 und 43 zu Art. 7 DSGVO). Dies ist bei angespanntem Wohnungsmarkt nicht auszuschließen.
4.2 Zulässige Fragen
Hierzu zählen alle in Abschn. 3.2 aufgeführten Fragen.
Einkommenshöhe nachweisen lassen
Zulässig ist es außerdem, wenn der Vermieter den Mietinteressenten in dieser Phase auffordert, einen Einkommensnachweis vorzulegen.
4.3 Unzulässige Fragen
Unzulässig ist dagegen das Verlangen
- nach Angabe des bisherigen Vermieters oder
- nach Vorlage einer sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters.
Checkliste Mieterauswahl und Bonitätsprüfung
□ | Anlage-/Objekt Nr.: |
□ | Wohnung Nr.: |
□ | Mieter: |
□ | Selektion von Mietbewerbern durchgeführt |
□ | Mieter dem Verwalter mit persönlichen Daten bekannt |
□ | weitere Bewertungsmaßnahmen nicht erforderlich |
□ | weitere Gespräche mit anderen Interessenten empfohlen |
□ | Gespräch mit dem Bewerber |
□ | Bewerberdaten erfasst |
□ | Persönliche Einschätzung erfolgt |
□ | Selbstauskunft |
□ | Bankauskunft |
□ | Einkommensnachweis |
□ | Zustimmung des Eigentümers (soweit erforderlich) |
□ | Mietvertrag abgeschlossen |
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