4.1 Rechtsgrundlage

Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich wie beim Anmietinteresse des Interessenten (s. Abschn. 3.1) nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Mieters (Art. 6 Abs. 1a DSGVO) kann der Vermieter nicht zurückgreifen.

An die Freiwilligkeit werden hohe Anforderungen gestellt; daran kann es insbesondere dann fehlen, wenn der Mietinteressent damit rechnen muss, die Wohnung nicht zu erhalten, wenn er die Einwilligung dem Vermieter nicht erteilt (vgl. Erwägungsgrund 42 und 43 zu Art. 7 DSGVO). Dies ist bei angespanntem Wohnungsmarkt nicht auszuschließen.

4.2 Zulässige Fragen

Hierzu zählen alle in Abschn. 3.2 aufgeführten Fragen.

 
Praxis-Tipp

Einkommenshöhe nachweisen lassen

Zulässig ist es außerdem, wenn der Vermieter den Mietinteressenten in dieser Phase auffordert, einen Einkommensnachweis vorzulegen.

4.3 Unzulässige Fragen

Unzulässig ist dagegen das Verlangen

  • nach Angabe des bisherigen Vermieters oder
  • nach Vorlage einer sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters.
 

Checkliste Mieterauswahl und Bonitätsprüfung

Anlage-/Objekt Nr.:
Wohnung Nr.:
Mieter:
Selektion von Mietbewerbern durchgeführt
Mieter dem Verwalter mit persönlichen Daten bekannt
weitere Bewertungsmaßnahmen nicht erforderlich
weitere Gespräche mit anderen Interessenten empfohlen
Gespräch mit dem Bewerber
Bewerberdaten erfasst
Persönliche Einschätzung erfolgt
Selbstauskunft
Bankauskunft
Einkommensnachweis
Zustimmung des Eigentümers (soweit erforderlich)
Mietvertrag abgeschlossen

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