Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich wie beim Anmietinteresse des Interessenten (s. Abschn. 3.1) nach Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Mieters (Art. 6 Abs. 1a DSGVO) kann der Vermieter nicht zurückgreifen.

An die Freiwilligkeit werden hohe Anforderungen gestellt; daran kann es insbesondere dann fehlen, wenn der Mietinteressent damit rechnen muss, die Wohnung nicht zu erhalten, wenn er die Einwilligung dem Vermieter nicht erteilt (vgl. Erwägungsgrund 42 und 43 zu Art. 7 DSGVO). Dies ist bei angespanntem Wohnungsmarkt nicht auszuschließen.

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