1Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen[1] [Bis 19.05.2022: Behinderung] auf

 

1.

Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit, Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,

 

2.

Schutz ihrer Würde und Privatheit, körperlichen und seelischen Unversehrtheit[2] sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität[3],

 

3.

Sicherung einer Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung und Assistenz[4], die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen und wissenschaftlichen[5] Erkenntnisse entspricht,

 

4.

Wahrung ihrer Interessen als Verbraucherinnen und Verbraucher,

 

5.

Einhaltung der den Trägern von Diensten und Einrichtungen ihnen gegenüber obliegenden Pflichten.

2Bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzes und bei der Ausübung von Ermessen ist zu beachten, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.

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