(1) 1Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person müssen insbesondere[2] [Bis 19.05.2022: Die Träger und die Leitungen der stationären Einrichtung müssen insbesondere]
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für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegebedarf Pflegeplanungen aufstellen und deren Umsetzung verständlich und übersichtlich aufzeichnen, |
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ein nach dem allgemeinen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse[7] anerkanntes Verfahren zur Sicherung der Qualität der Leistungen anwenden, |
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ein Beschwerdemanagement betreiben und das Verfahren transparent machen, |
2Bei der Prüfung der Anforderungen sind Besonderheiten der Einrichtung hinsichtlich der Größe, der zu betreuenden Menschen und der zugrunde liegenden Konzeption sowie des Hilfsbedarfs zu berücksichtigen.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person[8] muss
1. |
die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der stationären Einrichtung, besitzen, |
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die Einhaltung der Verordnung nach § 26 und der Vorschriften für die Leistungen an Träger und Beschäftigte gewährleisten, |
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die den Bewohnerinnen und Bewohnern vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. |
(3)[11] Für Anbieter von gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a gelten Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Anbieter sicherzustellen hat, dass in der Wohnform regelhaft erbrachte ambulante Leistungen der Pflege und der Betreuung und Assistenz den Anforderungen dieses Gesetzes und einer auf Grundlage dieses Gesetzes gemäß § 26 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
(4)[12] Zusätzliche oder weitergehende Verpflichtungen nach oder aufgrund von anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), bleiben unberührt.
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