(1) 1Der Umfang staatlich gewährleisteten Schutzes für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen [Bis 19.05.2022: Behinderung] richtet sich nach dem Grad ihrer Abhängigkeit, der sich aus der Wohn-, Pflege- und Betreuungs- oder Unterstützungssituation [Bis 19.05.2022: Betreuungssituation] ergibt. 2Dabei ist Art und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz oder der hauswirtschaftlichen Versorgung und der vertraglichen Gestaltung der Wohn- und Dienstleistungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Träger von Wohnformen nach § 7 und § 8 sowie Anbieter von Leistungen der Pflege und Betreuung und Assistenz haben sich für die Begleitung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen durch An- und Zugehörige und bürgerschaftlich Engagierte zu öffnen und sollen deren Mitwirkung ermöglichen.
(2) Träger von stationären Einrichtungen, von besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sowie Anbieter von Leistungen der Pflege und Betreuung haben sich für die Begleitung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung durch Angehörige und bürgerschaftlich Engagierte zu öffnen und sollen deren Mitwirkung ermöglichen.
(3) 1Öffnung, Begleitung und Mitwirkung in den stationären Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und den diesen gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und den Schutz für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen stärken. [Bis 19.05.2022: Öffnung, Begleitung und Mitwirkung in den Einrichtungen sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und den Schutz für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung stärken. ] 2Bei Entscheidungen nach §§ 11 und 21 ist das Maß der Umsetzung von Öffnung, Begleitung und Mitwirkung zu berücksichtigen.
(4) Zur Umsetzung des Gesetzeszwecks unterstützt das Land insbesondere familiäres und bürgerschaftliches Engagement durch Information, Beratung und Förderung geeigneter Maßnahmen.
(5) 1Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der entsprechenden Rechte nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) und der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beitragen. 2Auf das Übereinkommen und die Charta ist in den Versorgungsformen nach §§ 7 und 8 durch Aushang hinzuweisen und sie sind auf Anfrage unentgeltlich zugänglich zu machen. 3Die Zugänglichmachung ist in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.
(5) 1Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der entsprechenden Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beitragen. 2Die Charta ist in den Einrichtungen und besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach §§ 7 und 8 durch Aushang bekannt und auf Anfrage unentgeltlich zugänglich zu machen.