Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zur Durchführung dieses Gesetzes bei stationären Einrichtungen, diesen gleichgestellten Wohnformen und Versorgungsformen nach §7 Absatz 2 zu regeln für
2. |
die baulichen Anforderungen für die Räume, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen, |
3. |
die Wahl des Beirats und die Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers, die Art, Umfang und Form der Mitwirkung oder Mitbestimmung nach § 16 Absatz 1 und 4 sowie mögliche Erleichterungen und Befreiungen von den Bestimmungen des § 16 für außerklinische Intensivpflege nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, |
4. |
die einzelnen Pflichten und das Verfahren für die Aufzeichnung und Aufbewahrung nach § 20 Abs. 4, |
5. |
die Pflichten des Trägers oder Anbieters im Falle der Annahme von Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 4. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen