Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zur Durchführung dieses Gesetzes bei stationären Einrichtungen, diesen gleichgestellten Wohnformen und Versorgungsformen nach §7 Absatz 2 zu regeln für

 

1.

die persönlichen und fachlichen Anforderungen der Leitung oder der entsprechend verantwortlichen Person und der Beschäftigten der stationären Einrichtung und der in der gleichgestellten Wohnform Leistungen der Pflege oder Betreuung und Assistenz Erbringenden einschließlich Vorgaben zum Anteil der Fachkräfte und des extern gestellten Personals wie Leiharbeitskräften an den in der Versorgungsform eingesetzten Beschäftigten,

 

2.

die baulichen Anforderungen für die Räume, insbesondere die Wohn-, Gemeinschafts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen,

 

3.

die Wahl des Beirats und die Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers, die Art, Umfang und Form der Mitwirkung oder Mitbestimmung nach § 16 Absatz 1 und 4 sowie mögliche Erleichterungen und Befreiungen von den Bestimmungen des § 16 für außerklinische Intensivpflege nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4,

 

4.

die einzelnen Pflichten und das Verfahren für die Aufzeichnung und Aufbewahrung nach § 20 Abs. 4,

 

5.

die Pflichten des Trägers oder Anbieters im Falle der Annahme von Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 4.

[1] § 26 geändert durch Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 30.06.2023.

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